Kosten des Nachtragsliquidationsverfahrens und Vergütung des Nachtragsliquidators

Einleitung

Die Durchführung eines Nachtragsliquidationsverfahrens ist kostenintensiv. In jedem Fall entstehen Gerichtskosten, die das Gericht in der Regel in Höhe von zwei Gerichtsgebühren zum Gegenstandswert von 60.000,- € festsetzen. Diese Gerichtskosten sind als Vorschuss zu zahlen.

Gelegentlich setzen Gerichte einen niedrigeren Gegenstandswert fest. Dies erfordert jedoch konkreten Vortrag des Antragstellers dahingehend, warum in seinem konkreten Verfahren vom Regelstreitwert abgewichen werden soll.

Hinzu kommen die Kosten des Nachtragsliquidators.

Die Höhe dieser Kosten hängen von den Kosten und Auslagen des Nachtragsliquidators ab. Die erste Frage, die sich stellt ist: Wer bezahlt diese?

Die Gerichtskasse ist es nicht. Der Nachtragsliquidator muss als Voraussetzung dafür, dass er vom Gericht überhaupt bestellt wird, auf einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Gericht oder dem Staat verzichten. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass so wenige Personen – auch wenige Rechtsanwälte – bereit sind, sich als Nachtragsliquidator zur Verfügung zu stellen. Da also das Gericht, das den Nachtragsliquidator bestellt, diesen nicht bezahlt und es damit den weiteren Beteiligten am Verfahren überlässt, die Frage der Vergütung zu klären, ist die Bereitschaft sich zum Nachtragsliquidator bestellen zu lassen, nicht sehr groß. Weiß der Nachtragsliquidator doch, dass er sich dann um die Frage seiner Bezahlung selbst zu kümmern hat und das Gericht hierzu auch keine Hinweise gibt (nicht einmal geben darf).

Es stellt sich auch die weitere Frage nach der Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators.

Eine Rechtspflegerin fragt im Rechtspflegerforum:

„Über eine vermögenslose GmbH wird eine Nachtragsliquidation angeordnet, da offenbar noch ein Rechtsstreit anhängig ist (GmbH als Beklagte). Ein Rechtsanwalt wird zum Nachtragsliquidator bestellt.

Wie rechnet der Anwalt als Nachtragsliquidator ab?

Keine Abrechnung nach RVG, da Nachtragsliquidation keine Anwaltstätigkeit darstellt. Grundsätzlich soll wohl die Vergütung in entspr. Anwendung der InsVV über die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen sein.

  • Wie wird dies allerdings festgesetzt, wenn kein Vermögen der GmbH vorhanden ist?
  • Wird auf den Streitwert der noch anhängigen Klage abgestellt?
  • Kann der Anwalt als Nachtragsliquidator auf Stundenhonorar abrechnen, wenn ggf. der Antragsteller der Nachtragsliquidation zustimmt?“

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?33025-Kosten-der-Nachtragsliquidation-einer-verm%F6genslosen-GmbH

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte fragt in einem ReNo-Forum:

„Vergütung Nachtragsliquidator

03.02.2009, 12:05

Mein Chef ist seit Jahren Nachtragsliquidator für eine GmbH. Da tut sich jetzt leider nichts mehr und er möchte das Amt niederlegen. Ich soll jetzt eine Mitteilung ans Gericht machen und darin auch seine Kosten auflisten.

Gesetzlich gibt es wohl keinen Anspruch.

Wonach bemisst sich denn die Vergütung eines Nachtragsliquidators? Ich habe absolut nichts dazu gefunden.“

http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013-f4/vergutung-nachtragsliquidator-t25866.html

Aus den wenigen Zitaten, die google zum Thema findet lässt sich bereits ersehen, dass auf dem Gebiet der Vergütung des Nachtragsliquidation auch in den Kreisen, die sich beruflich damit auseinandersetzen müssen.

Wer rechnet denn am Ende die Vergütung des Nachtragsliquidators ab? Zunächst werden dies die Rechtspfleger sein, die einen Kostenfestsetzungsantrag eines Nachtragsliquidators erhalten. Rechtspfleger müssen sich bereits wegen ihrer diesbezüglich gesetzlich angeordneten Zuständigkeit innerhalb der Gerichtsverfassung mit der Frage der Vergütung des Nachtragsliquidators auseinandersetzen. Außerdem werden dies auch Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwälte selbst sich fragen, was sie für eine Nachtragsliquidation bekommen, wenn sie sich überlege, als Nachlassliquidator tätig zu werden.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzlich gibt es nur spärliche Anhaltspunkte für die Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators. Grundlage der Vergütung des Nachtragsliquidator sind die §§ 273 Abs. 4 S. 2, 265 Abs. 4 AktG sein. Diese gesetzlichen Regelungen werden in einheitlicher Rechtsprechung der Obergerichte als Grundlage für die Vergütung des Nachtragsliquidators genannt, so z.B. OLG Hamm · Beschluss vom 8. Mai 2001 · Az. 15 W 43/01:

„Die Erforderlichkeit der gerichtlichen Neubestellung eines Nachtragsliquidators führt dazu, dass der Antragsteller ggf. einen Vorschuss zur Deckung der diesem gem. §§ 273 Abs. 4 S. 2, 265 Abs. 4 AktG geschuldeten Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu leisten hat (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 805, 806).“

§ 273 Abs. 4 AktG (Schluss der Abwicklung) lautet:

1Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. 265 Abs. 4 gilt.“

§ 265 Abs. 4 AktG (Abwickler) lautet:

1Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. 2Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.“

Damit bildet § 265 Abs. 4 AktG letztendlich die Grundlage für die Vergütung des Abwicklers. S. 1 stellt die Vergütungspflicht fest. Zur Höhe schweigt § 265 Abs. 4 AktG jedoch. Die Vorschrift enthält nur die weiteren Verfahrenshinweise nach denen der Abwickler zuerst versuchen soll, sich mit „der Gesellschaft“ auf eine Vergütung und Auslagen zu einigen. Einigen sich Abwickler und Gesellschaft nicht, „setzt das Gericht die Auslagen und Vergütung fest.“

Damit macht § 265 Abs. 4 AktG keinerlei Vorgaben dazu, wie die Vergütung zu bemessen wird. Das RVG ist nicht anwendbar. Einen bestimmten Streitwert gibt es bei der Nachtragsliquidation nicht.

Dies hat seinen berechtigten Grund in der Vielgestaltigkeit der Situationen, in denen die Einsetzung eines Nachtragsabwicklers in Betracht kommt. Je nach dem, worin der Abwicklungsbedarf besteht, können die Parteien ein am Aufwand des Abwicklers bemessenes Entgelt vereinbaren.

Aus diesem Grunde gibt es auch eine Reihe ganz unterschiedlicher Maßstäbe für die Festsetzungen der Vergütung:

  1. InsVVO
  2. Stundenhonorar
  3. Freie Wertbemessung nach dem (vom Gericht zu schätzenden) Interesse an der Einsetzung des Abwicklers
  4. Erfolgshonorar (dazu BGH, 13.06.1996 – III ZR 113/95)