Höffner hat Recht

von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Höffner hat Recht

Auflösung, Liquidation oder Abwicklung einer Gesellschaft

Allgemeines

Aus der Perspektive der Gesellschafter  ist die Liquidation oder Abwicklung der Beginn des Zeitraumes nach der Auflösung der Gesellschaft oder des Vereins, durch den sie zur tatsächlichen Vermögenslosigkeit geführt werden, um die Vollbeendigung ihrer Existenz durch registerliche Löschung zu ermöglichen. Es handelt sich also um die zweite Phase der Beendigung einer Gesellschaft oder eines Vereins, ihr vorauszugehen hat rechtsformunabhängig die Auflösung, ihr folgt die Löschung im Register. Die Liquidationsphase findet nur statt, wenn eine (nicht insolvente) Gesellschaft regulär beendet werden soll oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde. Die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens folgt hingegen den komplexen Sondernormen der Insolvenzordnung.

Liquidator/Abwickler

Die Abwicklung wird nach der gesetzlichen Festlegung durch die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer durchgeführt, im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Hauptversammlung kann jedoch auch eine andere Person als Abwickler bestimmt werden (§ 265 Abs. 1 und 2 AktG, §§ 146 ff. HGB für Personengesellschaften). Die mit der Liquidation (Abwicklung) eines Vereins oder einer Handelsgesellschaft nach deutschem Recht (z. B. nach HGB, GmbHG, AktG oder BGB) betrauten Personen werden auch Liquidator (oder Abwickler) genannt. Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 269 Abs. 1 AktG). Ähnliche Regeln gelten für die GmbH (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Die Liquidatoren werden bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen.

Aufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger sowie der Aktionäre und Gesellschafter eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften.

Offene Liquidation

Bei einer offenen Liquidation haben die Abwickler die Liquidationsabsicht öffentlich bekanntzumachen, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und durch einen Gläubigeraufruf diese aufzufordern, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Ab dieser Bekanntmachung beginnt die Frist für das Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG), vor dessen Ablauf und kompletter Schuldentilgung darf das verbleibende Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden; bei Verstoß haften die Liquidatoren mit ihrem Privatvermögen (Gläubigerschutz).

Der Liquidator ist Organ der Gesellschaft und haftet in dieser Funktion nach den allgemeinen Regeln. Beispielsweise hat er die steuerlichen Pflichten für die Liquidationsgesellschaft zu erfüllen.

Stille Liquidation

Bei der stillen Liquidation werden die Vermögensgegenstände der Gesellschaft aufgelöst und dem Registergericht die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft – sobald sie eingetreten ist – glaubhaft gemacht. Das Registergericht löscht in diesem Fall die Gesellschaft gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen – ohne Liquidationsverfahren.

Durchführung der Liquidation

Zur Liquidation gehört auch die Veräußerung des Unternehmens insgesamt oder in betriebsfähigen Teilbetrieben. Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und gegebenenfalls auch Neuverträge abgeschlossen werden. Während der Liquidationsphase tragen die Gesellschaften einen den Abwicklungsprozess kennzeichnenden Firmenzusatz („i. L.“ für „in Liquidation“ oder „i. Abw.“ für „in Abwicklung“; z. B. § 71 Abs. 5 GmbHG). Zweck und Inhalt der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende, ausschließlich in Geld bestehende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen (so z.B. § 72 GmbHG). Das zu verteilende Restvermögen abzüglich der Liquidationskosten wird als Liquidationserlös bezeichnet.

Ende der Liquidation

Nach Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter und der Erstellung der Schlussrechnung müssen die Abwickler die Beendigung der Abwicklung zum Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung sind dem Gericht ein Exemplar über die Bekanntmachung der Auflösungserklärung mit Gläubigeraufruf vorzulegen. Die Gesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister gelöscht (§ 273 AktG, § 74 Abs. 1 GmbHG).

Die Liquidation führt nach ihrer Beendigung grundsätzlich zum Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit, das heißt eine Kapitalgesellschaft verfügt dann nicht mehr über Aktivvermögen und wird im Handelsregister gelöscht. Die im Verlauf eines anhängigen Prozesses betriebene Liquidation begründet dann einen Wegfall der Parteifähigkeit, wenn eine Gesellschaft vollständig beendet ist, sie mithin im Handelsregister gelöscht wurde, kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist und damit zugleich – bei einem Passivprozess – das Zugriffsobjekt für den Kläger entfallen ist. Eine Personengesellschaft ist hingegen steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich weiter existent anzusehen, wie gegen sie noch Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden; infolgedessen gilt sie für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid als steuerrechtlich existent.

Bei Personengesellschaften ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen, weil Gläubigerschutzbestimmungen wegen der Vollhafterfunktion nicht erforderlich sind. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB scheidet nämlich ein persönlich haftender Gesellschafter erst mit der Vollbeendigung der OHG oder KG aus. OHG und KG erlöschen mit ihrer Vollbeendigung, die Löschung im Handelsregister hat lediglich noch deklaratorische Bedeutung.

Löschung

Das Ende der Liquidation überführt die Gesellschaft in das Stadium ihrer Löschungsfähigkeit, die durch das Registergericht sorgfältig nach § 26 FamFG zu prüfen ist. Dabei hat das Registergericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die Abwicklung tatsächlich beendet wurde und folglich weder Restvermögen vorhanden noch sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und kann in diesem Zusammenhang die Anmeldung z.B. dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Sollten Bedenken oder Einwände geäußert werden, wird die Eintragung der Löschung bis zur Vollbeendigung zurückgestellt. Ergeben sich keine Bedenken, trägt das Registergericht das Erlöschen ein (Wortlaur des Handelsregistereintrags: „Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.“) Mit Löschung im Register tritt die Beendigung ein (z.B. § 74 GmbHG).

Die Löschung im Handelsregister beeinträchtigt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit so lange nicht, als die Rechtsverhältnisse einer Personengesellschaft mit Dritten noch nicht abgewickelt sind. Der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft setzt nämlich deren Vollbeendigung voraus. Die Löschung hat lediglich deklaratorische Wirkung, so dass das Fehlen von Aktivvermögen für die Vollbeendigung maßgebend ist. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR bestimmt, dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, und scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus, so führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft.

Mit der Löschung aus dem Handelsregister hört die Gesellschaft auf zu existieren. Nur ausnahmsweise können die drei Stadien Auflösung-Liquidation-Vollbeendigung zusammenfallen, insbesondere bei Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen ist für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) materiell-rechtlich in dieser Vorschrift vorgesehen. Die Löschung führt zum Wegfall als juristische Person. Auch die Vermögenslosigkeit ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung vom Registergericht sorgfältig zu prüfen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass doch noch bisher unentdecktes Vermögen vorhanden ist, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.

BGH: Verjährung der Erstattungsansprüche der GmbH mit Entstehung der Unterbilanz

Vorliegen einer verbotenen Auszahlung zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens; Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter; Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft mit Entstehung einer Unterbilanz

BGH, Urteil, 21.03.2017, II ZR 93/16.

Amtlicher Leitsatz:

GmbHG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. mbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Die Beklagten sind Kommanditisten der Schuldnerin und Gesellschafter ihrer Komplementärin.
Zum Betriebsvermögen der Schuldnerin gehörte das Grundstück J. in G. . Dieses war zugunsten der S. Bank mit einer Buchgrundschuld belastet, die zuletzt aufgrund der Zweckerklärung vom 7. Juli 2003 eine Darlehensforderung der Gläubigerin gegen die frühere Beklagte zu 1 sicherte.
Im Juni 2011 kündigte die S. Bank das Darlehen. Nach Insolvenzeröffnung am 6. Dezember 2011 meldete sie eine Forderung von 306.604,92 € zur Tabelle an und verlangte abgesonderte Befriedigung aus der Grundschuld. Am 21. März 2013 gab die Beklagte zu 1 die eidesstattliche Versicherung ab. Der Kläger verkaufte das Grundstück am 18. Oktober 2013 im Einvernehmen mit der S. Bank für 74.000 €. Davon gelangte ein Kostenbeitrag von 4.998 € zur Insolvenzmasse, 54.876,63 € erhielt die S. Bank und den Restbetrag die Stadt G. .
Der Kläger hat mit seiner am 31. Dezember 2014 eingegangen Klage von der Beklagten zu 1 Zahlung von 54.876,63 € verlangt und hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 jeweils die Feststellung begehrt, dass sie verpflichtet seien, jeweils 8.521,53 € bei Ausfall der Beklagten zu 1 zu zahlen und zudem jeweils diesen Betrag bei Ausfall der weiteren Beklagten. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 durch Teilversäumnisurteil zur Zahlung verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 4 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er von den Beklagten zu 2 bis 4 jeweils Zahlung von 8.521,53 € verlangt und die Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieses Betrags bei Ausfall der weiteren verbliebenen Beklagten beantragt hat. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwar verstoße eine Zahlung der Kommanditgesellschaft an einen Kommanditisten, der zugleich GmbHGesellschafter sei, gegen das Verbot des § 30 GmbHG, wenn sie dazu führe, dass das Vermögen der Komplementär-GmbH nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht der Höhe des Stammkapitals entspreche. Der Rückzahlungsanspruch aus § 31 GmbHG stehe der Kommanditgesellschaft zu. Durch die Gewährung der Sicherheit und deren Verwertung sei eine Auszahlung an die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin erfolgt. Die Beklagte zu 1 sei als Adressatin des Auszahlungsverbots und zugleich als haftende Empfängerin der verbotenen Auszahlung im Sinne des § 31 GmbHG anzusehen, weil sie vereinbarungsgemäß durch die Verwertung der Sicherheit von ihrer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der S. Bank befreit werden sollte und auch teilweise befreit worden sei.
Es sei aber nicht festzustellen, dass die Auszahlung zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz geführt habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Auszahlung gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoße, sei der Moment, in dem die Haftung der Grundschuld für eine allein gegenüber der Beklagten zu 1 bestehende Forderung begründet worden sei. Gewähre die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, werde die Auszahlung des Darlehens als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen, zu dem die Vereinbarkeit mit § 30 Abs. 1 GmbHG zu prüfen sei. Für die Stellung einer dinglichen Sicherheit aus dem Vermögen der Gesellschaft für eine Verbindlichkeit eines Gesellschafters könne nichts anderes gelten. Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit entspreche wirtschaftlich der unmittelbaren Finanzierung des Gesellschafters durch ein Gesellschafterdarlehen. Wie die Auszahlung eines Darlehens führe sie zu einem Vermögensabfluss, auch wenn dieser nach § 251 HGB zunächst nur unter der Bilanz auszuweisen sei. Durch sie gehöre der als Sicherheit gewährte Gegenstand sachenrechtlich und insolvenzrechtlich nicht mehr allein der Gesellschaft, sondern stehe vorrangig dem Gläubiger des Gesellschafters zur Verfügung. Dieser sei auch dann nicht an einer Verwertung der Sicherheit gehindert, wenn dies zu einer Unterbilanz der Gesellschaft führe, da er als außenstehender Dritter nicht an die Kapitalerhaltungsvorschriften gebunden sei.
Stelle man demgegenüber nicht auf die Bestellung der Sicherheit, sondern auf den Zeitpunkt der mit Wahrscheinlichkeit drohenden Inanspruchnahme oder der Verwertung ab, könnten regelmäßig weder die Gesellschafter noch der Geschäftsführer absehen, ob sich aus der Bestellung der dinglichen Sicherheit künftig eine verbotene Auszahlung ergeben werde, die zu verhindern nicht mehr in ihrer Macht stehe. Die Gesellschafter und Geschäftsführer zur Vermeidung ihrer Haftung auf die Möglichkeit zu verweisen, bei der Einräumung der Sicherheit eine vertragliche Verwertungsbeschränkung zu vereinbaren, würde die Möglichkeit, Gesellschaftssicherheiten für Gesellschafterverbindlichkeiten zu bestellen, stark einschränken, da der Kreditgeber nicht ohne weiteres bereit sein werde, eine derartige Schwächung der von ihm geforderten Sicherheit hinzunehmen.
Nach dieser Maßgabe sei die Auszahlung hier mit Abschluss der Sicherheitenabrede vom 7. Juli 2003 erfolgt. Da der Kläger zur Vermögenssituation der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nichts vorgetragen habe, könne nicht beurteilt werden, ob das Stammkapital durch die Auszahlung angegriffen worden sei. Eine später eingetretene Unterbilanz genüge zur Begründung des Erstattungsanspruchs für sich genommen nicht.
Es könne indes dahinstehen, ob die Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 nach § 31 Abs. 3 GmbHG begründet worden sei, da der Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Unterstelle man die Entstehung oder Vertiefung einer Bilanz und eine Unterbilanz am 7. Juli 2003, habe die Verjährung des Haftungsanspruchs nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in diesem Zeitpunkt begonnen und wäre am 7. Juli 2008 eingetreten. Eine Hemmung sei nicht ersichtlich. Eine neue Verjährungsfrist habe im späteren Zeitpunkt der Verwertung nicht zu laufen begonnen, da es sich dabei lediglich um die rechtlich nicht selbständig zu beurteilende Auswirkung der ursprünglichen, schon vorher durch die Bestellung der Sicherheit bewirkten Auszahlung handele.
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotene Auszahlung ist, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH, Urteil vom 29. März 1973 – II ZR 25/70, BGHZ 60, 324, 328 f.; Urteil vom 27. September 1976 – II ZR 162/75, BGHZ 67, 171, 175; Urteil vom 29. September 1977 – II ZR 157/76, BGHZ 69, 274, 279; Urteil vom 24. März 1980 – II ZR 213/77, BGHZ 76, 326, 329; Urteil vom 8. Juli 1985 – II ZR 269/84, BGHZ 95, 188, 191; Urteil vom 25. November 1985 – II ZR 93/85, WM 1986, 447, 448; Urteil vom 6. Juli 1998 – II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437, 1438; Urteil vom 10. Dezember 2007 – II ZR 180/06, BGHZ 174, 370 Rn. 10; Urteil vom 9. Dezember 2014 – II ZR 360/13, ZIP 2015, 322 Rn. 8).
2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 GmbHG gegen die Beklagten zu 2 bis 4 nicht entstanden oder jedenfalls verjährt ist. Eine verbotene Auszahlung im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Lasten des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens liegt mit der Bestellung einer dinglichen Sicherheit für einen Darlehensrückzahlungsanspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter vor, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. Damit und nicht erst mit der Verwertung der Sicherheit beginnt auch die Verjährung der Erstattungsansprüche der Gesellschaft nach § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG.
a) Bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit durch die Gesellschaft für einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter kommt als Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG regelmäßig die Bestellung der Sicherheit in Betracht (vgl. zur Aktiengesellschaft BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15, ZIP 2017, 472 Rn. 15; Urteil vom 31. Mai 2011 – II ZR 141/09, BGHZ 190, 7 Rn. 21 – Dritter Börsengang; zur Kommanditgesellschaft BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 – II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; offengelassen bei BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 – II ZR 86/06, BGHZ 173, 1 Rn. 25). Das Auszahlungsverbot betrifft nicht nur Geldleistungen an Gesellschafter, sondern Leistungen aller Art (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 – II ZR 187/57, BGHZ 31, 258, 276; Urteil vom 1. Dezember 1986 – II ZR 306/85, WM 1987, 348, 349). Auch mit der Überlassung einer Grundschuld für Zwecke der Kreditbeschaffung wird dem Gesellschafter Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 – II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131). Die übrigen Gläubiger haben im Umfang der Sicherheit keinen Zugriff mehr auf das Vermögen der Gesellschaft, die die Verwertung zugunsten des Sicherungsnehmers bei Fälligkeit auch nicht verhindern kann.
Dafür spricht auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Gleichbehandlung der mittelbaren Finanzierung mit einer direkten Finanzierung des Gesellschafters durch ein Darlehen (MünchKommGmbHG/Ekkenga, 2. Aufl., § 30 Rn. 140; Schön, ZHR 159 [1995], 351, 356; Habersack/Schürnbrand, NZG 2004, 689, 696; Freitag, Der Konzern, 2011, 330, 331). In diesem Fall läge eine Auszahlung ohne weiteres vor, wenn das Darlehen an den Gesellschafter selbst oder auf dessen Weisung an dessen Gläubiger ausgezahlt würde. Das gilt dann auch, wenn anstelle einer unmittelbaren Auszahlung eine dingliche Sicherheit für die Auszahlung eines Darlehens eines Dritten an den Gesellschafter gestellt wird.
Dass sich die Bestellung der Sicherheit in der Handelsbilanz nicht unmittelbar auswirkt (§ 251 Satz 1 HGB), steht dem nicht entgegen. Wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) zum bilanziellen Denken zurückkehren wollte (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drucks. 16/6140 S. 41), hatte er Darlehen im Blick, bei denen die Auszahlung immer bilanzwirksam ist. In anderen Fällen, in denen eine Auszahlung vorliegt, wie etwa bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes zum Buchwert statt zum Verkehrswert, muss sich dies nicht in der Handelsbilanz niederschlagen. Eine strikte Orientierung an den Bilanzierungsgrundsätzen für die Handelsbilanz wird diesen Fallgestaltungen nicht gerecht. Vielmehr ist mit dem „bilanziellen“ Denken eher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gemeint (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn 62; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 145).
b) Zu einer Auszahlung kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht erst, wenn eine Inanspruchnahme der Sicherheit droht (so aber im Ergebnis Michalski/Heidinger, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 95, 207; Thiessen in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 30 GmbHG Rn. 42 f.; Winkler/Becker, ZIP 2009, 2361, 2363; Dampf, Der Konzern 2007, 157, 165; Sutter/Masseli, WM 2010, 1064, 1068; Steinbeck, WM 1999, 885, 887).
Bei Leistungen der Gesellschaft, welche durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind, liegt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG keine Auszahlung vor. Bei der Bestellung einer dinglichen Sicherheit ist dieser Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch der Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter, sie von der Inanspruchnahme der Sicherheit bei Fälligkeit des Darlehens freizustellen. Ob der Darlehensgeber und Sicherungsnehmer auf die Sicherheit zugreifen wird, hängt davon ab, ob der Gesellschafter aus der ex-ante-Perspektive zur Darlehensrückzahlung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 – II ZR 94/15, ZIP 2017, 472 Rn. 18 zu § 57 Abs. 1 AktG).
Insoweit ist der Freistellungsanspruch als „Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch“ vollwertig und ein Ausfall unwahrscheinlich, wenn der Ausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers unwahrscheinlich ist. In diesem Fall liegt auch bei der Stellung einer dinglichen Sicherheit der vom Gesetzgeber mit der bilanziellen Betrachtungsweise (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drucks. 16/6140 S. 41) zugelassene „Aktiventausch“ vor, der nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG eine Bewertung als Auszahlung ausschließt (vgl. MünchKommGmbHG/Ekkenga, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 253 ff.; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 125; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 62; Freitag, WM 2007, 1681, 1685). Der Gläubigerschutz durch Kapitalerhaltung ist insoweit geschwächt. Diese Schwächung beruht aber auf der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Tausch von vorhandenen Vermögenswerten in einen Anspruch gegen den Gesellschafter zuzulassen.
aa) Ist der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit nicht werthaltig, liegt bereits darin die Auszahlung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG und sind nachfolgende Verschlechterungen ohne Bedeutung. Die Auszahlung und damit die Bestellung der Sicherheit sind nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verboten, wenn der Wert des Vermögensabflusses durch die Bestellung der Sicherheit, der einer unterstellten Verwertung im Zeitpunkt der Bestellung entspricht (vgl. Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 30 Rn. 35), durch den Freistellungsanspruch nicht ausgeglichen wird und die rechnerische Unterdeckung – unabhängig davon, ob sie sich in einer Handelsbilanz abbilden würde – zu einer Unterbilanz führt oder eine Unterbilanz vertieft. Führt der Vermögensabfluss dagegen nicht zu einer Unterbilanz oder vertieft er nicht eine bestehende Unterbilanz, ist die Auszahlung an den Gesellschafter erlaubt und es entsteht kein Erstattungsanspruch (Habersack in Ulmer/Habersack/ Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 98). Eine weitergehende Verschlechterung der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs oder das spätere Entstehen einer Unterbilanz sind dann ebenfalls ohne Bedeutung.
bb) Auch wenn der Freistellungsanspruch bei der Bestellung der Sicherheit werthaltig ist, ist wie bei der Gewährung eines Darlehens eine spätere Verschlechterung der Vermögenslage des Gesellschafters für das Vorliegen einer Auszahlung grundsätzlich nicht von Bedeutung (Gehrlein, Der Konzern 2007, 771, 785; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 43, 63; Kuntz in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 45; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 144 f.; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 30 Rn. 12). Bei einem werthaltigen Freistellungsanspruch gegen den Gesellschafter bei der Bestellung der Sicherheit, also wenn der das Darlehen in Anspruch nehmende Gesellschafter aus der ex-ante-Sicht zur Rückzahlung in der Lage sein wird, d.h. seine Bonität ausreichend ist, ist die Inanspruchnahme der Sicherheit unwahrscheinlich. Dann liegt nach § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ein bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bilanzneutraler Aktiventausch vor, der nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers unabhängig vom Bestehen oder dem Entstehen einer Unterbilanz keine verbotene Auszahlung ist. Wenn sich der Wert des Freistellungsanspruchs danach wider Erwarten verschlechtert, führt nicht allein diese Verschlechterung zu einer verbotenen Auszahlung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 13 – MPS zum Darlehen). Eine negative Entwicklung lässt die ex ante bestehende Vollwertigkeit des Freistellungsanspruchs nicht rückwirkend entfallen.cc) Daran ändert auch die Pflicht des Geschäftsführers nichts, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters zu beobachten und auf eine sich nach der Sicherheitenbestellung andeutende Bonitätsverschlechterung mit der Anforderung von Sicherheiten oder der Durchsetzung des Freistellungsanspruchs zu reagieren (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 14 – MPS zum Darlehen). Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann zur Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen [MoMiG], BT-Drucks. 16/6140 S. 41; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 14 – MPS zum Darlehen).
Die bloße Unterlassung, einen Befreiungs-, Rückgriffs- oder Sicherungsanspruch gegen den Gesellschafter geltend zu machen, ist jedoch keine Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Altmeppen in Roth/ Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 145; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 63; aA bei „Stehenlassen“ Scholz/Verse, 11. Aufl., § 30 GmbHG, § 30 Rn. 101). Zwar darf der Geschäftsführer nicht auf einen Freistellungsanspruch oder einen Anspruch auf Sicherheitsleistung für die drohende Inanspruchnahme der Sicherheit verzichten, weil dann im Verzicht auf den Anspruch eine Auszahlung läge (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 145; Schön, ZHR 159 [1995], 351, 363; vgl. auch Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 111 und 54 zum Darlehen). Die bloße Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs ist aber allein noch kein Verzicht. Der Anspruch, der nicht geltend gemacht wird, besteht fort. Ein Verzicht auf den Freistellungsanspruch wäre außerdem eine andere „Auszahlung“ als die Auszahlung durch Bestellung der Sicherheit, die wertmäßig auch nur den liquiden Wert des wegen der Verschlechterung der Vermögenslage des Gesellschafters gegenüber dem Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung wertgeminderten Freistellungsanspruchs umfassen kann (vgl. MünchKommGmbHG/Ekkenga, 2. Aufl., § 30 Rn. 224). Da der Freistellungsanspruch gegen den begünstigten Gesellschafter fortbesteht, selbst wenn der Geschäftsführer ihn geltend macht, würde die Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auf die Unterlassung der Geltendmachung des Freistellungsanspruchs lediglich eine zusätzliche Forderung nach § 31 Abs. 3 GmbHG gegen die übrigen Gesellschafter begründen. Dafür besteht bei ordnungsgemäßem Handeln der Gesellschafter aber kein Anlass (Schön, ZHR 159 [1995], 351, 363).
c) Die nachfolgende Verwertung ist bei einer dinglichen Sicherheitenbestellung für eine Forderung des Sicherungsnehmers gegen den Gesellschafter nicht für die Auszahlung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG maßgeblich (Scholz/Verse, GmbHG, 11. Aufl., § 30 Rn. 103; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 30 Rn. 61; Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 110; Schön, ZHR 159 [1995], 351, 359 ff.; J. Flume, GmbHR 2011, 1258, 1264; Theusinger/Kapteina, NZG 2011, 881, 883 f.; aA J. Vetter in Goette/Habersack, MoMiG, Rn. 4.79 ff.; Tillmann, NZG 2008, 401, 405; Komo, GmbHR 2010, 230, 233).
Das ist nicht deshalb der Fall, weil erst die Verwertung bilanzwirksam wäre und eine Unterbilanz hervorrufen oder vertiefen könnte. Wegen des vom Gesetzgeber für möglich erachteten Aktiventausches ist vielmehr bei fehlender Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs bereits die Bestellung, wie gezeigt, bilanzwirksam, weil die Verwertung unterstellt wird, sie wahrscheinlich ist bzw. entsprechende Rückstellungen gebildet werden müssen.
Für die Annahme einer „effektiven Zahlung“ (in diese Richtung BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 – II ZR 86/06, BGHZ 173, 1 Rn. 25 und 27) durch die Verwertung als Auszahlung mag sprechen, dass bei der Bestellung der Sicherheit oft nicht offenbar sein wird, dass eine Auszahlung erfolgt ist, weil erst die Verwertung sie spürbar macht. Auch bei der Darlehensgewährung legt aber regelmäßig erst die ausbleibende Rückzahlung den Vermögensverlust offen. Dass für die Sicherheitenbestellung strengere Grundsätze gelten sollen, leuchtet nicht ein. Auch der mit der Kapitalerhaltung bezweckte Gläubigerschutz erfordert es nicht, erst die Verwertung als Auszahlung anzusehen. Der Gesetzgeber hat mit der Rückkehr zum bilanziellen Denken gerade den Tausch von Aktivvermögen gegen Ansprüche ermöglichen wollen und den Gläubigerschutz insoweit eingeschränkt. Würde man immer auf den Zeitpunkt der Verwertung abstellen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass die Gesellschaft nie Sicherheitenrksam bestellen könnte, was den Zielsetzungen des Gesetzgebers des MoMiG zuwider liefe (Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 30 Rn. 110).
Entgegen der Revision liegt in der Bestellung der Sicherheit nicht nur eine Vermögensgefährdung, die sich mit einem andersartigen Werteverzehr erst in der Verwertung als Auszahlung realisiert, so dass damit eine neue Verjährungsfrist beginnt (Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 31 Rn. 38; Scholz/Verse, GmbHG, 11. Aufl., § 31 Rn. 77 i.V.m. § 30 Rn. 103; aA Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., § 31 Rn. 27; Fleischer in Henssler/ Strohn, GesR, 3. Aufl., § 31 GmbHG Rn. 41; Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 31 Rn. 31 und § 30 Rn. 8). Die Sicherheit scheidet vielmehr bereits mit der Bestellung aus dem Vermögen der Gesellschaft aus. Die Minderung des Vermögens besteht im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit nicht nur in einer Risikoübernahme, wenn der Freistellungsanspruch nicht werthaltig ist.
28 Danach besteht kein Erstattungsanspruch. Die Revision selbst geht nicht davon aus, dass im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld für die Forderung der S. Bank gegen die frühere Beklagte zu 1 am 7. Juli 2003 eine Unterbilanz bestand. Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellung dazu getroffen, ob der Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 damals werthaltig war. Wenn bei fehlender Werthaltigkeit eine Auszahlung vorlag, fehlt aber die Verursachung einer Unterbilanz. Das Berufungsgericht konnte zu einer bestehenden oder entstehenden Unterbilanz mangels Vortrags des Klägers keine Feststellungen treffen. War der Freistellungsanspruch aufgrund ausreichender Bonität der Beklagten zu 1 am 7. Juli 2003 werthaltig, scheidet eine Auszahlung aus, ohne dass es auf eine bestehende Unterbilanz ankäme.
29
Eine spätere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1 führt allein nicht zu einer Auszahlung. Ob der Vortrag des Klägers, die Inanspruchnahme der Sicherheit habe erstmals mit Inanspruchnahme der Bürgen gedroht, zutreffend ist und die erstmalige Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1 bzw. den Wertverfall des gegen sie gerichteten Freistellungsanspruchs belegt, kann daher offenbleiben. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein werthaltiger Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 bestand, auf den verzichtet wurde, bestehen keine Anhaltspunkte.
Richter: Drescher,Wöstmann, Born, Sunder, Grüneberg.Von Rechts wegen.
Verkündet am: 21. März 2017.
Redatktioneller Hinweis:Verantwortlich für die Präsentation des Urteils auf dieser Webseite (ra-hoeffner.com): Rechtsanwalt und Liquidator Dr. Dietmar Höffner.

Nachtragsliquidator bei einer Kommanditgesellschaft ? Liquidator entspr. entspr. § 273 Abs. 4 AktG oder § 146 Abs. 2 HGB?

In Rechtsprechung und Literatur ist es umstritten, ob ein Nachtragsliquidator bei einer Personengesellschaft (OHG, KG usw.) als Liquidator entspr. § 273 Abs. 4 AktG oder § 146 Abs. 2 HGB zu bestellen ist.

Fallgstaltung:

Es findet ein Aufgebotsverfahren für die Gläubiger einer Hypothek statt. Dabei stellt sich heraus: Gläubigerin der Hypothek ist eine Kommanditgesellschaft, also eine Personengesellschaft. Die Gesellschaft ist jedoch nach § 31 Abs. 2 HGB von Amts im Handelsregister gelöscht worden. Weiteres kann der Registereintragung nicht entnommen werden.

Frage:

Es ist jedoch nunmehr ein Vermögensgegenstand aufgetaucht, die Hypothekenforderung. Die Gesellschaft ist nicht mehr als vermögenslos anzusehen.

Kommt in so einem Fall möglichicherweise die Bestellung eines Nachtragsliquidators in Betracht?

Antwort:

Dies ist die typische Ausgangssituation, in der für eine Kapitalgesellschaft eine Nachtragsliquidation beantragt werden kann. Das Problem ist vorliegend, dass die Kommanditgesellschaft keine Kapital- sondern eine Personengesellschaft nach §§ 161, 105 Ab.s 1 HGB, 705 BGB ist.

Existenz der Personengesellschaft bei Auftauchen von Vermögensgegenständen

Die Personengesellschaft ist, wenn ein Vermögensgegenstand auftaucht, – auch wenn sie bereits gelöscht wurde – nach allgemeinen Grundsätzen (Theorie des Doppeltatbestandes, Karsten Schmidt) zum Zweck der Geltendmachung ihrer Rechte aus der Hypothek als existent, partei- und prozessfähig anzusehen. Dieser Grundsatz gilt bei Personengesellschaften wie Kapitalgesellschaften gleichermaßen.

Exkurs: Personalität der Kapitalgesellschaft,

Bei der Kapitalgesellschaft ist jedoch die Personalität an die Registereintragung (bzw. an die Bekanntmachung der vertretungberechtigten Person im Handelsregister) gebunden. Registereintragung bzw. Veröffentlichung des Leitungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand, Liquidator) und dessen Vertretungsmacht für die Gesellschaft haben bei der Kapitalgesellschaft konstitutive Wirkung.

Eine Kapitalgesellschaft ist aber – im Gegensatz zur Personengesellschaft –  nach der Löschung keine Person mehr. Daher bedarf es durch Bestellung eines Nachtragsliquidators der „Wiederbelebung“. Rechtsgrundlagen für die Kapitalgesellschaft sind die §§ 273 Abs. 4 S. 1 AktG, 66 Abs. 5 GmbHG.

Nachtragsliquidation bei der Personengesellschaft

Grundsätzlich ist die Nachtragsliquidation einer Kommanditgesellschaft nicht ausgeschlossen, vgl. BGH Urteil vom 2. Juni 2003 Az.: II ZR 102/02. Nach dem BGH „besteht für jedes Mitglied der Publikumskommanditgesellschaft die Möglichkeit, entsprechend § 273 Abs. 4 AktG die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen„, BGH a.a.O.

Derartiege Rechtsgrundlagen gibt es jedoch für die KG und auch für die OHG nicht. Mit gutem Grund: Eine Personengegsellschaft ist nie eine juristische Person gewesen, und kann folglich diese Eigenschaft nicht durch Löschung verlieren. Eine Personengesellschaft besteht unabhängig von einer Registereintragung. Deswegen können bei OHG und KG die ursprünglich bestellten Liquidatoren auch nach der Löschung weiter für die Personengesellschaft handeln.

Neuerdings hält jedoch das OLG Saarbrücken die Nachtragsliquidation über eine Personengesellschaft wie OHG und KG für möglich, vgl. OLG Saarbrücken, 18.07.2018 – 5 W 43/18. Das OLG Saarbrücken hielt die Bestellung eines Nachtragsliquidators in den Fällen für möglich und auch notwendig, in denen die Nachtragsliquidation sehr lange Zeit nach der Löschung im Handelsregister erforderlich wird und es unklar ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafter überhaupt noch existieren und auffindbar sowie zur Fortsetzung der Liquidation bereit und in der Lage sind, und es gegebenenfalls notwendig wäre zur Suche der Erben der früheren Gesellschafter sogar einen Nachlasspfleger zu bestellen, der die Erben ermitteln solle, vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.

Wann genau die Grenze für das Kriterium des OLG Saarbrücken zu ziehen ist, steht noch nicht fest. Bei dem Fall, den das OLG Saarbrücken zu entscheiden hatte, ging es um ein ins Grundbuch im Jahre 1906 eingetragenes Recht. Die Gesellschaft ist 1910 gelöscht worden. In diesem Fall ist es offensichtlich, dass das Auffinden der zur Liquidation berufenen Personen nahezu unmöglich ist. Die Erfahrung zeigt aber, dass auch bei Gesellschaften, die in den 1960er Jahren gelöscht wurde, das Auffinden der Gesellschafter unmöglich sein kann. Deswegen wird wohl entscheidend sein, ob das Auffinden der entscheidungsbefugten Personen ein zumutbares Maß übersteigt.

Dem OLG Saarbrücken zu Folge erfolgt die Bestellung nach § 146 Abs. 2 HGB.

Personalität, Registerbekanntmachung und Außenwirksamkeit der Personengesellschaft

Außenwirkung:

Für Personenesellschaften, die eintragsungsfähig sind, (OHG, KG etc.) gilt grundsätzlich § Abs. 1 S. 1 123 HGB:

Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.

Innenwirkung:

Unter den Gesellschaftern und allen eingeweihten besteht die OHG mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags.

Anwendbarkeit der Vorschriften zum Nachtragsliquidator aus dem Recht der Kapitalgesellschaften auf die Personenesellschaften (im Besipiel: KG)

Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen behandelt die Rechtsprechung Personengesellschaften – zumindest dann, wenn es sich um Handelsgesellschaften handelt -ähnlich einer körperschaftlich strukturierten Gesellschaft. Bereits gesetzlich haben die Handelsgesellschaften Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit verliehen bekommen. Deswegen sind aber o.g. Vorschriften zu den Kapitalgesellschaften nicht ohne weiteres auf die persönlich strukturierten Handelsgeselslchaften anwendbar.

Nachtragsliquidatoren bei einer Personengesellschaft können theoretisch nach §§ 66 Abs. 5 GmbHG, 264 Abs. 2 AktG oder nach § 273 Abs. 4 S. 1 AktG bestellt werden.

Schlussfolgerungen

Bei der Liquidation einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft gibt es entscheidende Unterschiede, die eine Analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der kapitalgesellschaften überflüssig machen. Personengesellschaften benötigen zu ihrer Existenz nur das Auftauchen eines Vermögensgegenstandes. In Bezug auf diesen Vermögensgegenstandes sind die (ehemaligen oder von den Gesellschaftern neu zu wählenden) Leitungsorgane sofort handlungsfähig. Dritten gegenüber genügt es, sie in Kenntnis von der Vertretungsmacht zu setzen und hernach können auch Rechtsgeschäfte in Bezug auf den Vermögensgegensant eingegangen werden. Eine Registereintragung ist hierfür nicht erforderlich.

In den seltensten Fällen wird es erforderlich sein, für eine Personengesellschaft einen Nachtragsliquidator zu finden. Sobald ein werthaltiger Vermögensgegenstand im Eigentum einer Personengesellschafft aufgefunden wird, wird es einen interessenten geben, der bereit ist, die Rolle des Liquidators zu übernehmen.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg in Nachtragsliquidationssachen

Einleitung

Das Amtsgericht Charlottenburg ist über die regional begrenzten Zuständigkeiten hinaus Registergericht und Insolvenzgericht für das gesamte Stadtgebiet von Berlin.

Der Gerichtsbezirk

Karte Gerichtsbezirk Amtsgericht Charlottenburg

Karte Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Charlottenburg Bild: Wikimedia Commons / d17

Der Gerichtsbezirk ist das Gebiet, für das ein Gericht örtlich zuständig ist. In der Regel ist ein Gericht nur für Rechtsangelegenheiten innerhalb seines Bezirks zuständig. Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen. Die Übertragung von Zuständigkeiten für bestimmte Rechtsangelegenheiten aus einem Gerichtsbezirk auf ein anderes Gericht führen zur Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit und zur Vergrößerung des Gerichtsbezirks.

Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Ortsteile Charlottenburg, Charlottenburg Nord, Westend, Grunewald, Halensee, Wilmersdorf und Schmargendorf zuständig.

https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-charlottenburg/das-gericht/zustaendigkeiten/#bezirk

Allgemeine Zuständigketen

  • Betreuung
  • Grundbuch
  • Info- und Rechtsantragsstelle
  • Mediation
  • Nachlass
  • Verbraucherinsolvenzen
  • Wohneigentum
  • Zivilprozess

Erweiterte Zuständigkeit

Abteilungen des Registergerichts und ihre Standorte

Einsicht in Registerakten

Detaillierte Information zu Auskünften aus Registerakten sowie zu Registerauszügen finden Sie auf der folgenden Seite und unter der Rubrik “Dienstleistungen”.

Online-Registerauskunft

Das Registerportal bietet die Möglichkeit, bundesweit Registerdaten abzurufen.
Hier finden Sie Hinweise und eine ausführliche Anleitung zur Nutzung des Portals.

Bestellung des Nachtragsliquidators

Das Amtsgericht Charlottenburg bestellt ferner Nachtragsliquidatoren nach den §§

Das Insolvenzgericht

Für Insolvenzverfahren in Berlin ist das Amtsgericht Charlottenburg zentrales Insolvenzgericht.

Ausnahme: Verbraucherinsolvenzverfahren, für die jeweils das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist. (§ 8 der Verordnung über die Konzentration amtsgerichtlicher Zuständigkeiten – ZuwV)

Weitere Informationen auf der Webseite des Gerichts.

Organisation der Dienststelle

Hinweis: Die Netzversionen der hier angebotenen Dokumente werden regelmäßig aktualisiert. Aufgrund der Vielzahl von Daten sind Irrtümer leider nicht immer auszuschließen. Verbindlich ist daher allein das schriftliche Exemplar mit seinen Änderungen, das auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Gerichts in 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1 (Zimmer 222) eingesehen werden kann.

Geschäftsverteilungsplan für Richterinnen und Richter gemäß § 21 e GVG

PDF-Dokument (121.0 kB)

Organigramm der Verwaltungsstruktur

PDF-Dokument (42.0 kB)

Generalaktenverzeichnis des AG Charlottenburg

PDF-Dokument (160.1 kB)

Kosten des Nachtragsliquidationsverfahrens und Vergütung des Nachtragsliquidators

Einleitung

Die Durchführung eines Nachtragsliquidationsverfahrens ist kostenintensiv. In jedem Fall entstehen Gerichtskosten, die das Gericht in der Regel in Höhe von zwei Gerichtsgebühren zum Gegenstandswert von 60.000,- € festsetzen. Diese Gerichtskosten sind als Vorschuss zu zahlen.

Gelegentlich setzen Gerichte einen niedrigeren Gegenstandswert fest. Dies erfordert jedoch konkreten Vortrag des Antragstellers dahingehend, warum in seinem konkreten Verfahren vom Regelstreitwert abgewichen werden soll.

Hinzu kommen die Kosten des Nachtragsliquidators.

Die Höhe dieser Kosten hängen von den Kosten und Auslagen des Nachtragsliquidators ab. Die erste Frage, die sich stellt ist: Wer bezahlt diese?

Die Gerichtskasse ist es nicht. Der Nachtragsliquidator muss als Voraussetzung dafür, dass er vom Gericht überhaupt bestellt wird, auf einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Gericht oder dem Staat verzichten. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass so wenige Personen – auch wenige Rechtsanwälte – bereit sind, sich als Nachtragsliquidator zur Verfügung zu stellen. Da also das Gericht, das den Nachtragsliquidator bestellt, diesen nicht bezahlt und es damit den weiteren Beteiligten am Verfahren überlässt, die Frage der Vergütung zu klären, ist die Bereitschaft sich zum Nachtragsliquidator bestellen zu lassen, nicht sehr groß. Weiß der Nachtragsliquidator doch, dass er sich dann um die Frage seiner Bezahlung selbst zu kümmern hat und das Gericht hierzu auch keine Hinweise gibt (nicht einmal geben darf).

Es stellt sich auch die weitere Frage nach der Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators.

Eine Rechtspflegerin fragt im Rechtspflegerforum:

„Über eine vermögenslose GmbH wird eine Nachtragsliquidation angeordnet, da offenbar noch ein Rechtsstreit anhängig ist (GmbH als Beklagte). Ein Rechtsanwalt wird zum Nachtragsliquidator bestellt.

Wie rechnet der Anwalt als Nachtragsliquidator ab?

Keine Abrechnung nach RVG, da Nachtragsliquidation keine Anwaltstätigkeit darstellt. Grundsätzlich soll wohl die Vergütung in entspr. Anwendung der InsVV über die Vergütung des Insolvenzverwalters zu bestimmen sein.

  • Wie wird dies allerdings festgesetzt, wenn kein Vermögen der GmbH vorhanden ist?
  • Wird auf den Streitwert der noch anhängigen Klage abgestellt?
  • Kann der Anwalt als Nachtragsliquidator auf Stundenhonorar abrechnen, wenn ggf. der Antragsteller der Nachtragsliquidation zustimmt?“

http://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?33025-Kosten-der-Nachtragsliquidation-einer-verm%F6genslosen-GmbH

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte fragt in einem ReNo-Forum:

„Vergütung Nachtragsliquidator

03.02.2009, 12:05

Mein Chef ist seit Jahren Nachtragsliquidator für eine GmbH. Da tut sich jetzt leider nichts mehr und er möchte das Amt niederlegen. Ich soll jetzt eine Mitteilung ans Gericht machen und darin auch seine Kosten auflisten.

Gesetzlich gibt es wohl keinen Anspruch.

Wonach bemisst sich denn die Vergütung eines Nachtragsliquidators? Ich habe absolut nichts dazu gefunden.“

http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013-f4/vergutung-nachtragsliquidator-t25866.html

Aus den wenigen Zitaten, die google zum Thema findet lässt sich bereits ersehen, dass auf dem Gebiet der Vergütung des Nachtragsliquidation auch in den Kreisen, die sich beruflich damit auseinandersetzen müssen.

Wer rechnet denn am Ende die Vergütung des Nachtragsliquidators ab? Zunächst werden dies die Rechtspfleger sein, die einen Kostenfestsetzungsantrag eines Nachtragsliquidators erhalten. Rechtspfleger müssen sich bereits wegen ihrer diesbezüglich gesetzlich angeordneten Zuständigkeit innerhalb der Gerichtsverfassung mit der Frage der Vergütung des Nachtragsliquidators auseinandersetzen. Außerdem werden dies auch Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwälte selbst sich fragen, was sie für eine Nachtragsliquidation bekommen, wenn sie sich überlege, als Nachlassliquidator tätig zu werden.

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzlich gibt es nur spärliche Anhaltspunkte für die Höhe der Vergütung des Nachtragsliquidators. Grundlage der Vergütung des Nachtragsliquidator sind die §§ 273 Abs. 4 S. 2, 265 Abs. 4 AktG sein. Diese gesetzlichen Regelungen werden in einheitlicher Rechtsprechung der Obergerichte als Grundlage für die Vergütung des Nachtragsliquidators genannt, so z.B. OLG Hamm · Beschluss vom 8. Mai 2001 · Az. 15 W 43/01:

„Die Erforderlichkeit der gerichtlichen Neubestellung eines Nachtragsliquidators führt dazu, dass der Antragsteller ggf. einen Vorschuss zur Deckung der diesem gem. §§ 273 Abs. 4 S. 2, 265 Abs. 4 AktG geschuldeten Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu leisten hat (OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 805, 806).“

§ 273 Abs. 4 AktG (Schluss der Abwicklung) lautet:

1Stellt sich nachträglich heraus, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. 265 Abs. 4 gilt.“

§ 265 Abs. 4 AktG (Abwickler) lautet:

1Die gerichtlich bestellten Abwickler haben Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. 2Einigen sich der gerichtlich bestellte Abwickler und die Gesellschaft nicht, so setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. 3Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.“

Damit bildet § 265 Abs. 4 AktG letztendlich die Grundlage für die Vergütung des Abwicklers. S. 1 stellt die Vergütungspflicht fest. Zur Höhe schweigt § 265 Abs. 4 AktG jedoch. Die Vorschrift enthält nur die weiteren Verfahrenshinweise nach denen der Abwickler zuerst versuchen soll, sich mit „der Gesellschaft“ auf eine Vergütung und Auslagen zu einigen. Einigen sich Abwickler und Gesellschaft nicht, „setzt das Gericht die Auslagen und Vergütung fest.“

Damit macht § 265 Abs. 4 AktG keinerlei Vorgaben dazu, wie die Vergütung zu bemessen wird. Das RVG ist nicht anwendbar. Einen bestimmten Streitwert gibt es bei der Nachtragsliquidation nicht.

Dies hat seinen berechtigten Grund in der Vielgestaltigkeit der Situationen, in denen die Einsetzung eines Nachtragsabwicklers in Betracht kommt. Je nach dem, worin der Abwicklungsbedarf besteht, können die Parteien ein am Aufwand des Abwicklers bemessenes Entgelt vereinbaren.

Aus diesem Grunde gibt es auch eine Reihe ganz unterschiedlicher Maßstäbe für die Festsetzungen der Vergütung:

  1. InsVVO
  2. Stundenhonorar
  3. Freie Wertbemessung nach dem (vom Gericht zu schätzenden) Interesse an der Einsetzung des Abwicklers
  4. Erfolgshonorar (dazu BGH, 13.06.1996 – III ZR 113/95)

 

Liquidatorenanmeldung bei einer GmbH

§§ 35, 65, 66, 67 GmbHG – Liquidatorenanmeldung bei einer GmbH –

Die Auflösung der GmbH ist von den Geschäftsführern anzumelden, wenn die Eintragung im Handelsregister konstitutiv wirkt, hingegen von den Liquidatoren, wenn der Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt. .

Offen bleib, ob eine von § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG Gesamtvertretung für die Geschäftsführer in der Satzung enthaltene abweichende Vertretungsregelung auch für die geborenen Liquidatoren gilt. Die Anmeldepflicht der Liquidatoren besteht auch dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt und sich auch die Art ihrer Vertretungsbefugnis nicht geändert hat. Über eine einheitliche Anmeldung kann grundsätzlich nur in vollem Umfang einheitlich entschieden werden; ein Teilvollzug, verbunden mit einer teilweisen Ablehnung der Anmeldung, ist regelmäßig unzulässig.
BayObLG, Beschluss v. 31. 03. 1994 3 Z BR 23/94 -.

Aus den Gründen:

Zur Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft sind nur dann die Geschäftsführer befugt, wenn die Auflösung eine Satzungsanforderung (z. B. wegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) voraussetzt, die erst mit der Eintragung im Handelsregister Wirksamkeit erlangt. In allen anderen Fällen der vertraglichen Auflösung § 60 Abs.1 Nr. 2 GmbHG), in denen, wie hier, die Wirksamkeit bereits mit Beschlussfassung eintritt, wirkt die Eintragung nur deklaratorisch.

Antragsberechtigung im Nachtragsliquidationsverfahren der GmbH und AG §§ 66 Abs. 5 GmbHG und 273 Abs. 4 AktG

Das Nachtragsliquidationsverfahren

Das Registergericht kann eine gelöschte Gesellschaft (GmbH oder AG) unter engen Voraussetzungen wieder aufleben lassen. Dies sind die Fälle der sogenannten Nachtragsliquidation. Stellt sich heraus, dass die gelöschte Gesellschaft noch Vermögen (weiter Begriff z.B. auch nicht von vorneherein aussichtslose Forderungen) hat oder dass (entsprechen § 273 Abs. 4 AktG) notwendige Abwicklungsmaßnahmen unterlassen wurden, so kann auf Antrag eine Nachtragsliquidation zur Beitreibung dieser Forderungen oder Vornahme des Abwicklungsbedarfs beschlossen werden.

Die Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Beteiligte können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren und sonstige Dritte sein, die ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen können. Der Antragsteller muss dem Registergericht die im ursprünglichen Liquidationsverfahren übersehenen, jedenfalls nicht aufgelösten Aktiva der gelöschten Gesellschaft oder den Abwicklungsbedarf glaubhaft machen. Nach einer Entscheidung des OLG Celle (veröffentlicht in GmbHR 1997, S. 752) reichen greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen des Anspruchs als Maßstab für die Glaubhaftmachung aus.  Gegebenenfalls muss nachgewiesen werden, dass die Aktiva der gelöschten Gesellschaft größer als die voraussichtlichen Kosten der Nachtragsliquidation sein werden.

Hinsichtlich der Antragsberechtigung besteht bei einigen Registergerichten (z.B. in Thüringen) die Rechtsauffassung, dass nur Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren berechtigt sind, die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen, nicht aber sonstige „interessierte“ Dirtte. Dies ist falsch.

Der Beteiligte im Nachtragsliquidationsverfahren

Nach der gängigen Literatur (viel spezielle Literatur zur Nachtragsliquidation gibt es allerdings nicht) kann der Antrag von früheren Gesellschaftern, Organmitgliedern, Liquidatoren, Gläubigern oder sonstigen interessierten Dritten gestellt werden, so z.B. Passarge/Torwegge: Die GmbH in der Liquidation, 2. Auflage 2014, § 11 Rn. 658, m.w.N. (Hervorhebung vom Verfasser).

Weiter heißt es bei Passarge/Torwegge:

„Der Antragsteller hat in der Begründung seines Antrags die Voraussetzungen für die Nachtragsliquidation glaubhaft zu machen. Dazu muss er insbesondere substantiiert darlegen, über welche Aktiva die gelöschte Gesellschaft tatsächlich noch verfügt. Bei der Beantragung der Nachtragsliquidation zur Einziehung und anschließende Verteilung von Forderung der Gesellschaft muss die Existenz der konkreten Forderung werden.“

so: Passarge/Torwegge: Die GmbH in der Liquidation, 2. Auflage 2014, § 11 Rn. 659, m.w.N.

In den Gesetzen, insbesondere den §§ 66 Abs. 5 GmbHG, 273 Abs. 4 AktG, – und damit in der Rechtsordnung – wird in erster Linie darauf abgestellt, ob noch verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft oder sonstiger Abwicklungsbedarf nachgewiesen wird. Für die Person des Antragstellers stellen die beiden Grundlegenden Vorschriften ( §§ 66 Abs. 5 GmbHG, 273 Abs. 4 AktG) lediglich fest, dass es sich um „einen Beteiligten“ handeln soll,  §§ 66 Abs. 5, S. 2 GmbHG. 273 Abs. 4, S. 1  AktG. Der Beteiligte hat daher lediglich sein „Interesse an der Abwicklung“ glaubhaft zu machen. Ein Interesse an der Abwicklung hat jedoch auch derjenige, der einen Vermögensgegenstand aus der (nachgewiesenen) Vermögensmasse herauskaufen will, also auch z.B. ein Grundstückskaufinteressent.

Pflicht zur Bestellung des Nachtragsliquidators

Sodann bestellt das Gericht den Nachtragsliquidator. Bei Vorliegen und Nachweis der o.g. Voraussetzungen hat das Gericht Ermessen nur bezüglich der auszuwählenden Person, nicht jedoch hinsichtlich der Bestellung eines Nachtragsliquidators als solcher, vgl. dazu eingehend: https://ra-hoeffner.com/pflicht-zur-bestellung-eines-nachtragsliquidators-olg-frankfurtm-zur-auswahl-des-nachtragsliquidators/.

Pflicht zur Bestellung eines Nachtragsliquidators – OLG Frankfurt/M zur Auswahl des Nachtragsliquidators

Einleitung

Das Nachtragsliquidationsverfahren ist ein Stiefkind der juristischen Literatur. Hierzu gibt es u.a. keine geschlossene Darstellung auf Büchermarkt oder in juristischen Zeitschriften. Die Kommentierungen in zu gesetzlichen Grundlagen (insbesondere § 74 GmbHG und § 273 AktG) sind in der Regel sehr dünn und können nur einen ersten Überblick gewähren.

Die Entscheidung: OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. 20 W 288/12

Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (zum Az. 20 W 288/12) nun zu einigen Fragen Stellung genommen, über die auch bei den zur Bestellung der Nachtragsliquidatoren zuständigen Amtsgerichten häufig Unklarheit herrscht. In dem Fall ging es insbesondere um folgende Fragen:

  1. Wann muss das Amtsgericht mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators das Nachtragsliquidationsverfahren eröffnen?
  2. Wie ist der Nachtragsliquidator auszusuchen?

Hierzu hat das OLG Frankfurt ausgeführt (Originalzitate, jedoch beschränkt auf die allgemein interessierenden Fragen):

Verfahrensart

Bei dem vorliegenden Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators handelt es sich um ein „unternehmensrechtliches Verfahren“ gemäß § 375 Nr. 3 FamFG. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte Bestellung ist nämlich der auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend anwendbare § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG, wonach dann, wenn sich nach Abwicklung einer Aktiengesellschaft und nachfolgender Löschung im Handelsregister herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind, das Gericht auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen hat. Die Anwendung von § 66 Absatz 5 GmbHG kommt insoweit nicht in Frage, weil die Gesellschaft nicht wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, sondern nach entsprechender Anmeldung des Endes der Liquidation gemäß § 74 Absatz 1 GmbHG (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 1 W 272/06, zitiert nach juris, Rn. 6; Haas in Baumbach/Hueck, 20. Aufl,. 2013, § 66, Rn. 36; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., 2012, § 74, Rn. 27; Lorscheider in BeckOK GmbHG, Stand 01.06.2014, § 74, Rn. 16; zur entsprechenden Anwendung von § 273 Absatz 4 AktG auf die GmbH auch bereits u.a. BGH, Beschluss vom 23.02.1970, Az. II ZB 5/69, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.1989, Az. 4 W 126/88, in NJW-RR 1990, 100 f.).

Die Beschwerde ist somit gemäß §§ 273 Absatz 5 AktG analog, 402 Absatz 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie innerhalb der Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG eingelegt worden ist und die weiteren Voraussetzungen von § 59 Absatz 1 und 2 FamFG erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin als Antragstellerin durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Bestellung eines Nachtragsliquidators – zu dessen Stellung sie als mögliche Gläubigerin der Gesellschaft auch berechtigt war (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 375, Rn. 63) – möglicherweise auch in ihrem entsprechenden Recht aus § 273 Absatz 5 AktG analog verletzt sein kann (sog. „doppelt relevante Tatsache“, vgl. insoweit Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59, Rn. 20 m.w.N. zur Rspr.).

….

Voraussetzung für die Bestellung: Abwicklungsbedarf

Der Senat geht davon aus, dass auch die Führung jedenfalls eines zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft bereits rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft zu deren „weiteren Abwicklungsmaßnahmen“ nach § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG analog gehört und bei denen das Gericht der Gesellschaft auf Antrag eines Beteiligten grundsätzlich einen Nachtragsliquidator zu bestellen hat. … Nach § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG geht es ausschließlich darum, dass sich „nachträglich“ – also nach Löschung der Gesellschaft und unabhängig von der Frage des Status der Gesellschaft im Hinblick auf diese Löschung – herausstellt, dass „weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind“. Somit ist bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators gerade insbesondere keine Entscheidung darüber zu treffen, wen dieser Nachtragsliquidator vertritt, ob also insbesondere die bisherige Gesellschaft noch fortbesteht oder aber diese durch die erfolgte Registerlöschung konstitutiv erloschen ist, mit der Folge einer Zuordnung von Rechten oder Restvermögen auf eine wie auch immer strukturierte Nachgesellschaft (vgl. hierzu u.a. Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 262, Rn. 89 m.w.N.).

Die Voraussetzungen von § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG sind jedenfalls erfüllt. Für das Registergericht hat sich erst nach Eintragung der Löschung der Gesellschaft in das Handelsregister herausgestellt, dass noch diese weitere Abwicklungsmaßnahme der Beendigung des zum Löschungszeitpunkt schon rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft zu erfolgen hat. Dabei ist die Eintragung der Löschung offensichtlich alleine darauf zurückzuführen, dass das Registergericht zum Löschungszeitpunkt von den ehemaligen Liquidatoren nicht über diesen rechtshängigen Prozess informiert worden war; jedenfalls enthält die entsprechende Anmeldung von B vom 17.08.2006 keinen derartigen Hinweis.

Rechtsschutzbedürfnis: Beschluss des KG Berlin vom 13.02.2007

Soweit demgegenüber die Richterin am Amtsgericht vorliegend tragend zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf den oben bereits zitierten Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.02.2007 abgestellt hat – und insoweit aus diesem Beschluss zitiert hat: „Soll eine bereits im Handelsregister gelöschte GmbH im Klagewege auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden, so ist nicht erkennbar, welcher schutzwürdige Vorteil erstrebt wird, wenn ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögen der GmbHG und damit eine Vollstreckungsmöglichkeit im Falle des Obsiegens fehlen.“ –, ist zunächst schon davon auszugehen, dass die Entscheidung des Kammergerichts den vorliegenden Fall eines bereits zum Zeitpunkt der Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft rechtshängigen Passivprozess nicht erfasst. Aufgrund des veröffentlichten Beschlusstextes muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass im dortigen Fall nur eine spätere Prozessführung möglicherweise ins Auge gefasst war. Lediglich insoweit können also die von der Richterin am Amtsgericht zitierten Ausführungen des Kammergerichts verstanden werden, was sich auch mit der Wortwahl im veröffentlichten Beschluss – „soll eine bereits … gelöschte GmbHG im Klageweg auf Zahlung … in Anspruch genommen werden“ – deckt. Für diesen Fall einer erst nach Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft beabsichtigten Klageerhebung, bei der ein Anspruch aus dem Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden müsste, weist das Kammergericht Berlin allerdings zu Recht darauf hin, dass es dann an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators fehlt, wenn Anhaltspunkte für vorhandenes Vermögen der Gesellschaft nicht bestehen (so u.a. auch Haas, a.a.O, § 74, Rn. 19 m.w.N.). Ein derartiger Fall kann nicht anders liegen, als grundsätzlich die sonstigen Fälle einer Nachtragliquidation, in denen das Vorhandensein von Vermögen der Gesellschaft konkret vorgetragen sein muss (vgl. insoweit bereits Senat, Beschluss vom 27.06.2005, Az. 20 W 458/04, zitiert nach juris Rn, 6, 7 u. 8). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es etwa um die Mitwirkung bei Handlungen und Erklärungen geht, die ein Vermögen der Gesellschaft nicht erfordern (z.B. erforderliche Erteilung eines Arbeitszeugnisses; Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen, nicht mehr valutierenden Hypothek etc.) oder eben um die hier vorliegende abschließende Abwicklung eines bereits rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft.

Passive Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft

Aber auch über die von der Richterin am Amtsgericht gegebene Begründung hinaus steht somit der Bestellung eines Nachtragsliquidators vorliegend nicht entgegen, dass der hier maßgebliche Zivilprozess vor dem Amtsgericht Offenbach am Main alleine durch die Löschung der Gesellschaft mangels Parteifähigkeit der Gesellschaft beendet worden wäre. Für die passive Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach Löschung soll nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.10.2010, Az. II ZR 115/09, zitiert nach juris m.w.N.) nämlich die substantiierte Behauptung des Klägers genügen, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden bzw. die bloße Behauptung, dass die Gesellschaft noch irgendwelche Ansprüche habe (Urteil vom 29.09.1967, Az. V ZR 40/66; so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.1978, Az. 20 W 751/78, jeweils zitiert nach Beck-online).

Verjährung der Schadenersatzansprüche

Weiterhin kommt es auch schon deswegen nicht darauf an, ob eine – im Zivilprozess bislang noch nicht einmal als Einrede erhobene – Verjährung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches gegenüber der Gesellschaft eingetreten ist – was in der Sache außerdem schon deswegen fraglich sein dürfte, weil nicht zu erkennen ist, dass jedenfalls mögliche sogenannte „Sekundäransprüche“ der Beschwerdeführerin gegen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Klagezustellung bereits verjährt gewesen sind (vgl. zum „Sekundäranspruch“ und zur Frage der Verjährung im Hinblick auf die Übergangsregelungen nach Aufhebung von § 68 StBerG allgemein Kleemann, in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatergesetz, 3. Aufl. 2012, § 68, Rn 1 – 9 m.w.N.) –, weil im Fall einer Klageabweisung wegen Verjährung gerade der noch abzuwickelnde Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft entstehen würde.

Hinzu kommt, dass der Gläubiger als Antragsteller im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators seinen eigenen Anspruch gegen die Gesellschaft nur glaubhaft machen muss und die Frage, ob er wirklich besteht, alleine vom Prozessgericht zu entscheiden ist (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 74, Rn. 24).

§ 86 ZPO

Der Bestellung eines Nachtragsliquidators steht weiterhin zum einen § 86 ZPO nicht entgegen. Zwar hat die Löschung einer Gesellschaft auf die Wirksamkeit der von ihr erteilten Prozessvollmacht keinen Einfluss (vgl. u.a. BGHZ 121, 263). Selbst wenn in einem derartigen Fall bei demnach fortbestehender Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft im Hinblick auf die somit gewährleistete Prozessführung durch die Gesellschaft kein Raum für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist (so u.a. Senat vom 27.06.2005, a.a.O., Rn. 10, und BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, Az. 3Z BR 130/04, zitiert nach juris, Rn. 10), kann dies vorliegend nicht zu einer Zurückweisung des Antrages führen. Grund hierfür ist, dass die gegebenenfalls der X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen des Prozessverfahrens vor dem Amtsgerichts Offenbach erteilte Prozessvollmacht schon deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann, da diese Rechtsanwaltsgesellschaft selbst nach Durchführung der Liquidation am …2010 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist.

Ergebnis des OLG Frankfurt/M und Anweisungen an die Amtsrichterin

Die Richterin am Amtsgericht hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt hat.

Da die Richterin am Amtsgericht aufgrund der von ihr vertretenen Rechtsauffassung bislang ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Person des zu bestellenden Nachtragsliquidators nicht durchgeführt hat, wird das Amtsgericht – dort zuständig nach § 17 Nr. 2 c RPflG jedoch der Rechtspfleger (vgl. auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1153) – dieses nunmehr nachzuholen haben.

Dabei wird das Amtsgericht jedoch insbesondere zu beachten haben, dass die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators – bei der es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 273 Absatz 4 AktG analog grundsätzlich auch um einen bisherigen Abwickler handeln kann – pflichtgemäßem Ermessen des Amtsgerichts unterliegt (vgl. u.a. Koch in Hüffer, AktG, 11. Aufl., 2014, § 273, Rn. 16 m.w.N. z. Rspr.).

Insoweit wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass über die Person des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen E bislang – außer der von ihm abgegebenen Versicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 GmbHG, die allerdings mangels Angabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG und mangels Angabe des in Bezug genommenen Gesetzes nicht vollständig ist (vgl. § 66 Absatz 4 GmbHG analog) – nichts bekannt ist, was für die Frage seiner Eignung als Nachtragsliquidator erheblich ist, insbesondere nicht, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin steht. Somit kann derzeit hinsichtlich seiner Person auch ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht wird insbesondere aber auch zu prüfen haben, ob vorliegend ebenfalls die Bestellung einer der zuvor als Liquidatoren im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragenen Herren B und D in Frage kommt, was allerdings im Hinblick auf das erforderliche Einverständnis mit der Bestellung zum Nachtragsliquidator, die nicht gegen den Willen einer Person zulässig ist (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az. 31 Wx 28/08, zitiert nach juris), deren vorherige Anhörung im weiteren Verfahren voraussetzt.

Ohne eine derartige Anhörung sowie auch einer Anhörung der bisherigen einzigen Gesellschafterin der Gesellschaft ist aber auch insgesamt eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der zu bestellenden Person nicht möglich, jedenfalls soweit die bisherige Gesellschafterin und die bisherigen Liquidatoren ohne Weiteres tatsächlich angehört werden können.

Letzteres gilt unabhängig davon, ob der gelöschten Gesellschaft – die nach streitiger Auffassung trotz der möglicherweise mit der Anmeldung der Beendigung der Liquidation verbundenen Amtsniederlegung beider ehemaliger einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators durch diese vertreten sein soll (u.a. Koch a.a.O., Rn. 20, m.w.N., ohne allerdings auf das Problem der möglicherweise vorliegenden konkludenten Amtsniederlegung einzugehen) – ein Beschwerderecht gegen die entsprechende Bestellung eines Nachtragsliquidators zusteht und/oder deren Gesellschafterin jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren mit vermögensrechtlichem Bezug ein solches Beschwerderecht hat, was ebenfalls umstritten ist (so KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2005, Az. 1 W 25/04, zitiert nach juris, Rn. 7, 8 m.w.N. auch zur Gegenansicht; wohl auch BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995, Az. 3Z BR 143/95, zitiert nach juris, Rn. 9, 10, 11; a.A. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007, Az. 8 U 228/06, Rn. 20, ohne weitere Begründung).

Anwalt - Nachtragsliquidator

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner ist als Nachtragsliquidator und Liquidator tätig.

Weitere Hinweise

Sofern Sie mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators Probleme haben, helfe ich Ihnen gerne. Meine Kontaktdaten finden Sie auf dieser Webseite und nachfolgend:

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Liquidatoren lösen im Auftrag der Gesellschafter einer werbenden GmbH auf, wickeln sie ab und beenden sie

Um eine werbende GmbH rechtlich korrekt zu beenden genügt es nicht, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder die Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb entzogen zu bekommen. Bis zur Löschung im Handelregister muss die GmbH folgende Stadien durchlaufen:

  1. Die Auflösung  (§ 60 GmbHG) und die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66ff. GmbHG) und
  2. die Löschung.

Auflösung und Liquidation der GmbH erfolgen in der Regel in folgenden Schritten:

  1. Schriftlicher Gesellschafterbeschluss, mit dem gleichzeitig auch der Liquidator bestellt wird.
  2. Dieser Gesellschafterbeschluss wird mit öffentlich beglaubigter Unterschrift der Gesellschafter oder des Geschäftsführers beim Amtsgericht eingereicht.
  3. Der zu bestellende Liquidator erklärt sich zur Übernahme des Amts bereit und versichert, dass in seiner Person keine Bestellungshindernisse vorliegen.
  4. Die Auflösung und Liquidation muss dann im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
  5. Erst nach Beendigung der Liquidation, frühestens nach einem Jahr nach der Veröffentlichung, kann dann die Löschung im Handelsregister angemeldet werden.

Im Einzelnen:

Die Auflösung

Die Auflösung wird meistens durch den Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt. Es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Der Auflösungsbeschluss ist formal gültig gemäß § 48 GmbHG. Er sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein Wirksamkeitsdatum in der Zukunft vereinbart ist.

Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer!

Gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss ist deswegen auch über die Person(en) des Liquidators oder der Liquidatoren zu beschließen. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt (vergleiche § 66 Abs.1 GmbHG), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist festgelegt oder die Gesellschafter haben beschlossen, andere Personen zu bestimmen.

Alternativ kann bedacht werden: Dies gilt nicht, wenn die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden muss. In diesem Fall gibt es nichts zu liquidieren.

Anmeldung

Anmeldung der Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Abs.1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss schriftlich abgefasst. Die Unterschrift des Erklärenden muss ein Notar beglaubigen (öffentliche Beglaubigung).

Das Gesetz verlangt zwar nicht vor, zum Nachweis der Auflösung, Urkunden beizufügen. Da der Vorgang aber so bedeutend ist, verlässt sich das Registergericht nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren. Das Gericht wird die Vorlage dieser Nachweise verlangen. In der Anmeldung ist daher der Gesellschafterbeschluss als Anlage einzureichen.

Anmeldung der Liquidatoren

Weiterhin müssen sie die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anmelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollten Sie zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vornehmen.

Versicherung der Liquidatoren

Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Abs.3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.

Die Aufgabe des Liquidators: Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation

Die Liquidatoren wickeln in der Folge die aufgelöste GmbH ab. Im Rahmen der Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH nach § 72 GmbHG wird das Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter verteilt. Die Liquidatoren:

  1. übernehmen mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen;
  2. sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der GmbH verantwortlich. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70 – 73 GmbHG geregelt.

Pflichten / Tätigkeiten der Liquidatoren:

  • Vertretung der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich;
  • Beenden der laufenden Geschäfte;
  • Befriedigung der Gläubiger (Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft);
  • Einziehung der Forderungen;
  • Liquidierung (In-Geld-Umzusetzen) des Vermögens;
  • Zeichnung unter Verwendung der Firma mit Liquidationszusatz (X-GmbH in Liquidation, beziehungsweise X-GmbH i.L.);
  • Rechnungslegung;
  • Die Liquidatoren müssen mit dem so genannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt machen und dabei die Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die Bekanntmachung muss in den im Gesellschaftsvertrag genannten Blättern – auf jeden Fall aber auch im e-bundesanzeiger – erscheinen. Mit dem Aufruf beginnt das so genannte Sperrjahr. Vor Ablauf dieses Jahres ist die Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.

Gläubigerbefriedigung/Vermögensverteilung

Die Die Versilberung des Vermögens, die Gläubigerbefriedigung und anschließende Vermögensverteilung bilden den Kern der Tätigkeit des Liquidators. Über diese Tätigkeit hat der Liquidator Buch zu führen und zum Ende seiner Tätigkeit Rechnung zu legen. Die einzelnen Bausteine zur Liquidation einer GmbH sind:

Buchführung des Liquidators

Der Liquidator hat ständig eine Vermögensaufstellung zu führen. Zu Beginn seiner Tätigkeit ist das Vermögen der Gesellschaft zu inventarisieren.

Versilberung des Vermögens

Tätigkeiten im Einzelnen

Die Tätigkeiten zur Versilberung des Vermögens entsprechen der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Hierzu zählen:

  • Einziehung der Forderungen
  • Ggf. laufende Geschäftstätigkeit zur Steigerung des Liquidationserlöses
  • Verkauf der Grundstücke und sonstigen beweglichen, materillen oder immateriellen Gegenstände.

Buchführungspflicht

Als Bestandteil der Buchführungspflicht gilt dabei: Im Zuge der Versilberung des Vermögens hat der Liquidator die Vermögensaufstellung ständig zu aktualisieren.

Gläubigeraufruf

Gläubiger melden ihre Forderungen nach Aufruf des Liquidators bei diesem an. Dem Gläubigeraufruf folgt das Sperrjahr. Gleichzeitig hat der Liquidator eine Gläubigerliste zu führen.

Insolvenzantragspflicht gilt auch für den Liquidator

Bevor Vermögen an die Gesellschafter verteilt werden darf ist anhand der Buchführung zu prüfen, ob der Liquidationserlös zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

Vor Erlösverteilung hat der Liquidator eine Gläubigerliste zu erstellen und zu führen. Anhand einer Gegenüberstellung des Vermögensverzeichnisses mit der Gläubigertabelle ist festzustellen, ob die Liquidationsgesellschaft überschuldet, Tatbestand der Überschuldung, § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG:

„Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.“

oder gar zahlungsunfähig, Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO:

„Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.“

ist.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (entsprechend der Pflicht des GmbH-Geschäftsführers) gilt für den Liquidator während der gesamten Dauer des Liquidationsverfahrens fort. § 64 GmbHG bestimmt für den Liquidator die Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Befriedigung der Gläubiger (Erlösverteilung an die Gläubiger

Als nächstes hat der Liquidator die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen.

Auch in diesem Rahmen hat der Liquidator seine Insolvenzantragspflicht im Blick zu haben.

Vermögensverteilung

§ 73 Abs. 1 GmbHG (Sperrjahr) lautet:

„Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.“

Für die zeitlich nachfolgende Vermögensverteilung gilt nach § 72 dann:

„Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann ein anderes Verhältnis für die Verteilung bestimmt werden.“

Merke: Mit der Vermögensverteilung auf die Gesellschafter ist die Tätigkeit des Liquidators zur Liquidation beendet. Hernach treffen ihn nurmehr Berichtspflichten gegenüber dem Gericht. Zu diesen: Siehe gesonderten Artikel.

Die Löschung

Die Löschung bildet das Ende des gerichtlichen Liquidationsverfahrens. Mit der Löschung der GmbH im Handelsregister ist das Leben der GmbH beendet.

Anmeldung

Das Ende der Liquidation und damit das Erlöschen der GmbH müssen die Liquidatoren zur Eintragung ins Handelsregister anmelden.

Die Anmeldung müssen die Liquidatoren beim Notar unterschreiben und von diesem die Unterschrift beglaubigen lassen.

§ 74 GmbHG bestimmt für den Schluss der Liquidation:

„Ist die Liquidation beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren den Schluß der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“

Die Schlussbilanz ist dem Gericht mit der Anmeldung zu übermitteln.

Aufbewahrungspflicht

Nach dem Ende der Liquidation müssen die Bücher und Schriften der Gesellschaft zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Verfahren beim Auflösungsgrund „Insolvenz“

Zu den Auflösungsgründen gehört neben dem Auflösungsbeschluss der Gesellschafter auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a Inso haben der oder die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Ich führe rechtliche Beratung zu den Themen

  • Rechtliche Aspekte der Liquidation,
  • Der Liquidator – Stellung, Rechte und Pflichten und Haftung,
  • Die Beteiligten in der Liqudation,
  • Rechtliche Rahmenbedingung: Das gerichtliche Verfahren bei der Liquidation,
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Liquidationsmandate übernehme ich gerne – nach vorheriger Absprache – bundesweit. Wenn Sie meine diesbezüglichen Leistungen kennen lernen wollen, nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf.

Ich verweise auch auf ein Merkblatt, dass befreundete Notare verfasst haben: merkblattliquidation

Gesellschafter und Geschäftsführer wollen eine GmbH liquidieren

Anwalt - Nachtragsliquidator

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner ist als Nachtragsliquidator und Liquidator tätig.

Ich berate Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und den Abläufen zur Liequidierung einer GmbH, ggf. übernehme ich das Amt des Liquidators, in der Regel jedoch erst in der Nachtragsliquidation, wenn sich auf Anhieb kein Gesellschafter oder Geschäftsführer findet, der die Liquidation des verbleibenden Vermögens übernimmt.

Gegen Ende der werbenden GmbH findet sich in der Regel, so lange werthaltiges Vermögen vorhanden ist, eine Person, die die Liquidation der GmbH übernimmt. Ist kein Vermögen vorhanden, haben Geschäftsführer und Gesellschafter ohnehin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Eine Liquidation kommt deswegen – zumindest dem gesetzlichen Leitbild nach, anders: Die Firmenbestatter – nur in Betracht, sofern in der GmbH noch Vermögen vorhanden ist. Dieses wird in der Liquidation versilbert und an die Gesellschafter ausgekehrt. So lange sich die Gesellschafter so weit einig sind, dass eine Person zum Liquidator bestellt wird, so lange dürfte sich aus dem Kreis der Gesellschafter/Geschäftsführer, gegebenenfalls entgeltlich, eine Person bereit finden, das Liquidatorenamt zu übernehmen.

Anders sieht das aus, sofern sich aus vielseitigen Gründen erst hinterher herausstellt, dass die Gesellschaft noch Vermögen hat. In der Regel handelt es sich um die Fälle der Nachtragsliquidation. In diesen Fällen werde ich als Nachtragsliquidator von den Handelsregistern bestellt.

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