Drohung mit einem Insolvenzantrag führt zur Anfechtbarkeit der erhaltenen Zahlung

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Anmerkungen zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2013 (Az. IX ZR 216/12)

Hat ein Gläubiger eine Leistung erhalten, nachdem er einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners gestellt oder damit gedroht hat, stellt diese Leistung nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02) eine inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO dar. § 131 setzt voraus, dass der Gläubiger eine Leistung erhält, die er „nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte“. Ursprünglich heißt das, dass der Gläubiger beispielsweise sein Geld vor der Fälligkeit erhält oder anstatt des geschuldeten Geldes Waren o.ä. In jedem Fall erhält der Glaeubiger etwas anderes als das, was geschuldet wurde und deswegen ist die Leistung („Deckung“) inkongruent. Die Einordnung einer Zahlung unter der Drohung des Insolvenzantrages als inkongruente Deckung iSd § 131 InsO überrascht, weil der Gläubiger ja genau das erhält, was der Schuldner ihm schuldet.

Wie kommt der BGH nun zu dieser systemwidrigen Interpretation des Begriffes „inkongruente Deckung“. Der BGH führt aus (Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/02):

„Ein frühzeitig gestellter Insolvenzantrag entspricht den gesetzlichen Zielen der Gläubigergleichbehandlung und einer eventuellen Sanierung des Schuldners. Daher ist die Ankündigung als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Daraus folgt jedoch nicht, daß auf einen Insolvenzantrag hin geleistete Zahlungen als kongruente Deckungen anzusehen sind. … Den mit einem frühzeitigen Insolvenzantrag verfolgten Zielen läuft es zuwider, den Antrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers zu benutzen. Wer den Insolvenzantrag dazu mißbraucht, erhält eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Wege nicht zukommen soll. Die so erlangte Deckung ist deshalb inkongruent.“

Zu den gewöhnlichen Kategorien der Inkongruenz (andere Leistung als geschuldet) kommt jetzt die zwar kongruent aber nicht auf richtigen Weg erbrachte Leistung.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.03.2013 (Az. IX ZR 216/12) lag nun ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der BGH die Grenze zwischen einer unbedenklichen Mahnung und einer die Inkongruenz begründenden Drohung mit einem Insolvenzantrag bestimmen konnte. Der vom Insolvenzverwalter verklagte Gläubiger ließ seinen gegen den Schuldner gerichteten Zahlungsanspruch durch einen Rechtsanwalt unter Fristsetzung anmahnen. Unglücklicherweise fügte der Rechtsanwalt folgende Formulierung an:

„Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, bin ich beauftragt, alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um die Forderung meines Mandanten durchzusetzen, d. h., wir werden ohne weitere Mahnung Klage erheben. Mein Mandant kann sich nicht des Eindrucks erwehren, dass … (die Schuldnerin) nicht in der Lage ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (wofür in der Tat einiges spricht). Sollte sich dieser Verdacht erhärten und wir keinen Zahlungseingang innerhalb der vorgegebenen Frist verzeichnen können, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Insolvenzantrag zu stellen.“

Diese Textfassung enthaelt verschiedene Reaktionsmoeglichkkeiten, Klage und Insolvenzantrag. Der Insolvenzantrag ist nicht an erster Stelle genannt und auch nur vorbehalten. Ausserdem verhielt es sich offenbar so, dass auch andere Glaeubiger von der Schuldnerin bedient wurden, unabhaengig davon, ob diese anwaltlich vertreten waren, mit einem Insolvenzantrag drohten oder nicht, so dass kaum darauf geschlossen werden konnte, dass der Vorbehalt der Insolvenzantragstellung fuer die Zahlung ursaechlich gewesen ist.

Hierzu stellte der BGH fest, die erhaltene Zahlung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Wer den Insolvenzantrag zur Durchsetzung von Ansprüchen eines einzelnen Gläubigers missbrauche, erhalte eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auf diesem Weg nicht zustehe. Die Leistung sei auch außerhalb des Dreimonatszeitraums der Deckungsanfechtung inkongruent.

Hinsichtlich der Formulierung sei es ausreichend, wenn der Schuldner zur Zeit der Leistung aus seiner – ebenfalls objektivierten – Sicht ernsthaft damit rechnen muss, der Gläubiger werde nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist Insolvenzantrag stellen. Hierfür genügt eine Formulierung, die dies zwar nicht ausdrücklich androht, ein derart geplantes Vorgehen aber „zwischen den Zeilen“ deutlich werden lässt.

Zur fehlenden Ursaechlichkeit des Vorbehalts der Insolvenzantragstellung fuehrt der BGH im wesentlichen aus: „Ob der von dem Beklagtenvertreter durch die „zwischen den Zeilen“ angekündigte Insolvenzantragstellung ausgeübte Druck bei der Schuldnerin im Einzelfall konkret den Entschluss hervorrief, die Leistung zu bewirken, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Es genügt, dass die Androhung objektiv hierzu geeignet war.“

Damit hat der BGH die Haftung ohne Ursachenzusammenhang etabliert – aehnlich der abstrakt gefaehrlichen Straftaten. Die Haftung entsteht bereits durch Verstoss gegen das vom BGH gesetzte Verhaltensgebot („Behalte keinen Insolvenzantrag vor“) ohne dass der Schaden dadurch verursacht worden sein muss.

Wortmarke und Wort-/Bildmarke

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Während die Wortmarke lediglich aus Schriftzeichen unabhängig von einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, besteht die Wort-/Bildmarke aus einer Kombination von Schriftzeichen und grafischen Elementen. Auch ein Markentext, der in einer bestimmten Schriftart angemeldet wird, fällt unter die Kategorie der Wort-/Bildmarke. Demgegenüber besteht eine reine Bildmarke ausschließlich aus grafischen Elementen ohne jeden Text. Die Markenformen unterscheiden sıch im Schutzumfang und damit in der Möglichkeit, Mitbewerbern später die Verwendung ähnlicher oder identischer Bezeichnungen oder Grafiken zu untersagen. Grundsaetzlich wird jede Marke in ihrer Gesamtheit geschützt, d. h. so wie sie konkret eingetragen ist. Bei der Prüfung, ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, beurteilen die Gerichte den Gesamteindruck (EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma).

Der Schutzumfang der Wortmarke umfasst jede Schreibweise, jede Schriftart, Schriftgröße sowie Groß- und Kleinschreibung. Der Schutzbereich der Wort-/Bildmarke erstreckt sich auf die Gesamtheit aus Bild und Text.

Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke ist entweder dann ratsam, wenn der Markentext, der geschützt werden soll, als Wortmarke nicht hinreichend unterscheidungskräftig wäre.

Dem gegenüber ist der Schutzumfang der Wort-/Bildmarke auf die konkrete grafische Ausgestaltung der registrierten Grafik beschränkt. D.h., es wird nicht allein der Wortbestandteil bei der Bewertung der Verwechslungsgefahr mit anderen Marken berücksichtigt, sondern dieser in der konkreten grafischen Ausgestaltung der registrierten Marke. Zusätzlich zu den Wortbestandteilen entfalten aber auch die verwendeten grafischen Elemente Schutz. Das kann dazu führen, dass eine ältere Marke verletzt wird, weil die ähnlichen Grafiken oder auch die gleiche Schriftart verwendet werden. Aus diesem Grund empfehle ıch, bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke neben der Ähnlichkeitsrecherche für die Wortbestandteile auch eine solche für die grafischen Elemente durchzuführen. Diese sind aufgrund der Komplexität aber wesentlich kostenintensiver und können schnell mehr als 500,00 Euro kosten.

Die Anmeldung beider Markenformen ist identisch und seitens des DPMA werden auch die identischen Gebühren erhoben (amtl. Anmeldegebühr 290,00 Euro bei elektronischer Anmeldung). Während bei der Wortmarke die Wiedergabe des Markentextes im Anmeldeformular reicht, muss der Wort-/Bildmarken-Anmeldung die konkrete Grafik beigefügt werden. Dies kann bei einer elektronischen Anmeldung als JPG-Datei erfolgen.

Ein Nachteil der Wort-/Bildmarke ergibt sich nach der Registrierung hinsichtlich der erforderlichen Benutzung. Grundsätzlich mus eine Marke in der angemeldeten Form benutzt werden. Lediglich für die ersten 5 Jahre nach der Registrierung hat der Gesetzgeber eine sogenannte Benutzungsschonfrist vorgesehen. Während es für die Benutzung einer Wortmarke ausreicht, wenn das Wort – egal in welcher grafischen Darstellung – verwendet wird, muss eine Wort-/Bildmarke in der registrierten Form verwendet werden. Daher besteht die Möglichkeit nicht, ein Logo zu ‚relaunchen‘ und dabei den Markenschutz aufrechtzuerhalten. In solchen Fällen muss das neue Logo wieder als Marke angemeldet werden. Dabei gehen unter Umständen die auf der alten Wort-/Bildmarke beruhenden älteren Schutzrechte verloren. Es besteht deshalb lediglich die Möglichkeit, ein Logo in engen Grenzen zu modernisieren. Dies gilt als Benutzung der alten Marke. Ob es sich bei dem geänderten Logo um eine Benutzung einer modernisierten Form der alten Marke handelt, kann in einem Gerichtsverfahren streitig sein. Auch unter diesem Aspekt ist die Registrierung der Wortbestandteile – soweit möglich – als reine Wortmarke zu empfehlen, damit bei der grafischen Gestaltung des Logos mehr Flexibilität besteht.

Wie bereits angedeutet, gibt es Situationen, in denen ich meinen Mandanten empfehle, eine Wort-/Bildmarke anzumelden. Einer dieser Fälle liegt vor, wenn die geplante Bezeichnung nicht schutzfähig ist, z.B. weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt oder ein Freihaltebedürfnis gegeben ist und die Bezeichnung in der Gesamtheit nicht monopolisiert werden kann. Diese fehlende oder schwache Kennzeichnungskraft kann durch die Erweiterung um eine grafische Ausgestaltung, die in besonderen Schriftarten oder zusätzlichen grafischen Elementen liegen kann, beseitigt werden. Daher empfehle ich meinen Mandanten, wenn diese trotz dieses Mangels an Schutzfähigkeit an der Bezeichnung festhalten wollen, ein Logo zu entwickeln und als Wort-/Bildmarke anzumelden. Das DPMA hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die grafische Gestaltung erhöht. Während früher einfache Rahmen oder die bloße Beschränkung auf eine Schriftart reichten, lehnt es heute sehr schlichte Grafiken oft ab. Dem stehen zum Teil die Rechtsprechungen des Bundespatentgerichtes und BGH entgegen, denn diese sind in dieser Frage viel großzügiger.

In Einzelfällen kann das Ausweichen auf eine Wort-/Bildmarke auch empfehlenswert sein, wenn die Ähnlichkeitsrecherche ähnliche ältere Marken aufweist. Sind die Ähnlichkeiten nicht zu groß oder beschränken sich auf kennzeichnungsschwache Bestandteile, kann die Anmeldung als Logo ausreichen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

Anders herum empfehle ich zusätzlich eine Wort-/Bildmarke anzumelden, wenn das Logo auch in Bezug auf die grafischen Elemente sehr prägend ist und einen hohen Wiedererkennungseffekt hat, der Mitbewerber zum Nachahmen bewegen könnte.

Streitigkeiten zwischen Wort-/Bildmarken (die aus einer Wortschöpfung zusammen mit einem grafischen Element bestehen) und Wortmarken (also nur Wortschöpfung) sind besonders interessant. Diesbezügliche Gerichtsentscheidungen sind sehr lehrreich.

Eine aktuellere Entscheidung des Bundespatentgerichts (26 W (pat) 193/09) bezüglich zweier Marken “Die grüne Post” kann das gut verdeutlichen. Hier stritten der Inhaber einer Wortmarke und der Inhaber einer Wort-/Bildmarke, wobei die Wort-/Bildmarke u.a. noch ein grafisch dargestelltes Posthorn enthielt. Obwohl die Marken auch noch für die gleichen Dienstleistungen/Waren vorgesehen waren, sah das Gericht keine Verwechslungsgefahr. Begründet wurde dies mit einer eher schwachen Kennzeichnungskraft der Marke “Die grüne Post”, weswegen eine besonders hohe Ähnlichkeit zu verlangen ist. Die aber wurde, auf Grund des doch erheblichen Unterschiedes wegen des dargestellten Posthorns in der Wort-/Bildmarke verneint. Nach der Wertung des Gerichts wird erst durch das dargestellte Posthorn der prägende Gesamteindruck der Marke gestärkt.

Ebenso sah es das BPatG (26 W (pat) 50/04) in der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke “Morgenpost Briefservice GmbH” und der Wortmarke “Post” – auch hier war es (neben den enthaltenen zusätzlichen Bestandteilen “MORGEN” und “BRIEFSERVICE GMBH”) vor allem die Grafik eines kleinen laufenden Briefträgers, die eine Verwechslungsgefahr beseitigte.

Kurz vor dieser Entscheidung hatte sich das Bundespatentgericht (26 W (pat) 20/10) schon einmal mit der Marke “Die grüne Post” zu beschäftigen: Hier ging es um die Frage der Verwechslungsgefahr zweier gleich lautender Wortmarken, die für jeweils unterschiedliche Waren/Dienstleistungen eingetragen sind. Schon hier rächte sich die geringe Kennzeichnungskraft des Zeichens, denn mit dem Bundespatentgericht “beschränkt sich eine Verwechslungsgefahr der identischen Wortmarken auf die sich als identisch gegenüberstehenden Dienstleistungen”.

Weiterhin im April befasste sich das BPatG (26 W (pat) 30/07) mit Marken rund um den Begriff “Post”, wo sich die Inhaber der Wortmarke “POST” mit denen der Wort-Bild-Marke “CITIPOST” stritten – und gleichsam am Ende keine Verwechslungsgefahr gesehen wurde, da die grafische Ausgestaltung deutlich verschieden war. Das BPatG hielt nochmals ausdrücklich festhält, dass auch sehr einfache gestalterische Elemente (hier: farbige Umrandung sowie Einfärbung der Buchstaben) bereits in der Lage sind, die Verwechslungsgefahr zu beseitigen .

Für meine Mandanten führe ich Markenrecherchen, Markenanmeldungen und diesbezügliche Beratungsleistungen durch. Ich bearbeite internationale Mandate und arbeite für Recherchen in anderen europaeischen Laendern mit spezialisierten Kollegen zusammen.