Im Handelsregister müssen Gesellschaften (Firmen), die rein tatsächlich nicht mehr existieren auch in rechtlicher Hinsicht gelöscht werden. Stellt der Geschäftsführer, oder Vorstand den Antrag auf Löschung, wird das Löschungsverfahren eingeleitet. D.h., dass nunmehr in das Handelsregister der Beginn der Liquidation einzutragen ist und später auch deren Beendigung.
Löschung der Gesellschaft (der Firma)
Zur Sicherheit im Rechtsverkehr muss die Auflösung der Gesellschaft von den Liquidatoren oder Abwicklern auch in den Gesellschaftsblättern (dabei handelt es sich in der Regel um den Bundesanzeiger) veröffentlicht werden. Für die GmbH, § 65 Abs. 2 GmbHG, musste früher drei Mal veröffentlicht werden, heute reicht eine einmalige Veröffentlichung aus. Eventuell vorhandene Gläubiger sollen dadurch die Möglichkeit haben, noch offenstehende Forderungen geltend zu machen. Wird nämlich nach Durchführung des Löschungsverfahrens die Gesellschaft durch den Rechtspfleger im Handelsregister gelöscht, ist die Firma nicht mehr existent.
Wobei genau genommen die Frage, ob die Gesellschaft tatsächlich nicht mehr existiert, nicht genau gelöst ist. Sofern bei der gleöschten Gesellschaft Vermögen zu verteilen ist oder andere Abwicklungsbedarf besteht, wird die Gesellschaft trotz Löschung als weiterhin existent betrachtet. Man könnte formulieren: sie schläft. Nach der Löschung im Handelsregister fehlt jedoch ein Vertreter der Gesellschaft. Mit der Eintragung der Löschung endet das Amt der Liquidatoren oder Abwickler und die Gesellschaft. Deswegen kann die Gesellschaft im Rechtsverkehr nicht handeln und es kann auch keine Zustellung bei der Gesellschaft bewirkt werden.
Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nicht mehr von der Firma beigetrieben werden. Grundsätzlich können aber deshalb auch keine Forderungen der Gesellschaft gegen Dritte geltend gemacht werden.
Voraussetzungen der Nachtragsliquidation
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann das Registergericht die gelöschte Gesellschaft wieder aufleben lassen. Dies sind die Fälle der sogenannten Nachtragsliquidation. Stellt sich nämlich heraus, dass die gelöschte Gesellschaft noch Vermögen (weiter Begriff z.B. auch nicht von vorneherein aussichtslose Forderungen) hat oder dass (entsprechen § 273 Ab.s 4 AktG) notwendige Abwicklungsmaßnahmen unterlassen wurden, so kann auf Antrag eine Nachtragsliquidation zur Beitreibung dieser Forderungen beschlossen werden. Eine Nachtragsliquidation zur Beitreibung von Forderungen gegen die gelöschte Gesellschaft ist nicht möglich.
Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte. Beteiligte können Gläubiger, Gesellschafter, frühere Liquidatoren und sonstige Dritte sein, die ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen können. Der Antragsteller muss dem Registergericht die im ursprünglichen Liquidationsverfahren übersehenen, jedenfalls nicht aufgelösten Aktiva der gelöschten Gesellschaft glaubhaft machen. Nach einer Entscheidung des OLG Celle (veröffentlicht in GmbHR 1997, S. 752) reichen greifbare Anhaltspunkte für das bestehen des Anspruchs. Früher musste auch nachgewiesen werden, dass die Aktiva der gelöschten Gesellschaft größer als die voraussichtlichen Kosten der Nachtragsliquidation sein werden. Nach heutiger Gerichtspraxis genügt es jedoch, dass der Antragsteller die Kosten des Gerichtsverfahren (in der Regel zwei Gerichtsgebühren nach einem Streitwert von 60.000,- €) einzahlt und der Nachtragsliquidator dem Gericht erklärt, dass er gegenüber der Staatskasse keine Vergütung geltend machen wird.
Der Nachtrasliquidator
Sodann bestellt das Gericht eine die gelöschte Gesellschaft vertretende Person, den sogenannte Nachtragsliquidator. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat das Gericht Ermessen nur bezüglich der auszuwählenden Person, nicht jedoch hinsichtlich der Bestellung als solcher (Bay ObLG, DB 2004, S. 179, S. 180f.).
Da die Gesellschaft in der Regel trotzdem als vermögenslos gilt (das noch bestehende Vermögen ist noch nicht beigetrieben) findet sich hier in der Praxis jedoch selten eine freiwillige Person, die die Vertretung der Gesellschaft als Nachtragsliquidator übernimmt. Diese ist normalerweise mit finanziellen Aufwendungen verbunden, die die Gesellschaft zahlen muss. Diese kann aber erst zahlen, wenn das Vermögen tatsächlich beigetrieben werden konnte. Findet sich deshalb niemand, der das Amt des Nachtragsliquidators übernimmt, muss das Gericht den Antrag auf Nachtragsliquidation ablehnen.
Eintragung der Nachtragsliquidation ins Handelsregister
Findet sich ein Nachtragsliquidator, so wird in den Fällen die Nachtragsliquidation in das Handelsregister eingetragen, wenn mehrere Handlungen vorgenommen werden müssen (z.B. Forderungen gerichtlich geltend machen, mehrere Grundstücke verkaufen). Die genauen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof kürzlich in einem Beschluss präzisiert. Nach Beendigung dieser Handlungen löscht das Gericht die Gesellschaft wieder von Amts wegen. Ist nur eine einzige Nachtragsliquidationshandlung zu tätigen, so genügt ein richterlicher Beschluss, die Eintragung in das Handelsreister ist nicht nötig. Die zu tätigende Handlung muß im Beschluss konkret bezeichnet werden. Nach Durchführung der Handlung ist die Nachtragsliquidation automatisch beendet.
Rechtsanwalt und Liquidator Dr. Dietmar Höffner
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner wird bundesweit von den Amtsgerichten als Nachtragsliquidator bestellt und von der IHK Berlin als vorzuschlagender Nachtragsliquidator geführt. Sofern Sie zur Nachtragsliquidation Fragen haben oder mich als Nachtragsliquidator vorschlagen wollen, bitte ich Sie, mit mir Kontakt aufzunehmen.