Einleitung
Das Nachtragsliquidationsverfahren ist ein Stiefkind der juristischen Literatur. Hierzu gibt es u.a. keine geschlossene Darstellung auf Büchermarkt oder in juristischen Zeitschriften. Die Kommentierungen in zu gesetzlichen Grundlagen (insbesondere § 74 GmbHG und § 273 AktG) sind in der Regel sehr dünn und können nur einen ersten Überblick gewähren.
Die Entscheidung: OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. 20 W 288/12
Das OLG Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2014 (zum Az. 20 W 288/12) nun zu einigen Fragen Stellung genommen, über die auch bei den zur Bestellung der Nachtragsliquidatoren zuständigen Amtsgerichten häufig Unklarheit herrscht. In dem Fall ging es insbesondere um folgende Fragen:
- Wann muss das Amtsgericht mit der Bestellung eines Nachtragsliquidators das Nachtragsliquidationsverfahren eröffnen?
- Wie ist der Nachtragsliquidator auszusuchen?
Hierzu hat das OLG Frankfurt ausgeführt (Originalzitate, jedoch beschränkt auf die allgemein interessierenden Fragen):
Verfahrensart
Bei dem vorliegenden Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators handelt es sich um ein „unternehmensrechtliches Verfahren“ gemäß § 375 Nr. 3 FamFG. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für die von der Beschwerdeführerin beantragte Bestellung ist nämlich der auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend anwendbare § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG, wonach dann, wenn sich nach Abwicklung einer Aktiengesellschaft und nachfolgender Löschung im Handelsregister herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind, das Gericht auf Antrag eines Beteiligten die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen hat. Die Anwendung von § 66 Absatz 5 GmbHG kommt insoweit nicht in Frage, weil die Gesellschaft nicht wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, sondern nach entsprechender Anmeldung des Endes der Liquidation gemäß § 74 Absatz 1 GmbHG (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az. 1 W 272/06, zitiert nach juris, Rn. 6; Haas in Baumbach/Hueck, 20. Aufl,. 2013, § 66, Rn. 36; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., 2012, § 74, Rn. 27; Lorscheider in BeckOK GmbHG, Stand 01.06.2014, § 74, Rn. 16; zur entsprechenden Anwendung von § 273 Absatz 4 AktG auf die GmbH auch bereits u.a. BGH, Beschluss vom 23.02.1970, Az. II ZB 5/69, zitiert nach juris, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.1989, Az. 4 W 126/88, in NJW-RR 1990, 100 f.).
Die Beschwerde ist somit gemäß §§ 273 Absatz 5 AktG analog, 402 Absatz 3 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie innerhalb der Monatsfrist des § 63 Absatz 1 FamFG eingelegt worden ist und die weiteren Voraussetzungen von § 59 Absatz 1 und 2 FamFG erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin als Antragstellerin durch die Zurückweisung ihres Antrages auf Bestellung eines Nachtragsliquidators – zu dessen Stellung sie als mögliche Gläubigerin der Gesellschaft auch berechtigt war (vgl. u.a. Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 375, Rn. 63) – möglicherweise auch in ihrem entsprechenden Recht aus § 273 Absatz 5 AktG analog verletzt sein kann (sog. „doppelt relevante Tatsache“, vgl. insoweit Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59, Rn. 20 m.w.N. zur Rspr.).
….
Voraussetzung für die Bestellung: Abwicklungsbedarf
Der Senat geht davon aus, dass auch die Führung jedenfalls eines zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft bereits rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft zu deren „weiteren Abwicklungsmaßnahmen“ nach § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG analog gehört und bei denen das Gericht der Gesellschaft auf Antrag eines Beteiligten grundsätzlich einen Nachtragsliquidator zu bestellen hat. … Nach § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG geht es ausschließlich darum, dass sich „nachträglich“ – also nach Löschung der Gesellschaft und unabhängig von der Frage des Status der Gesellschaft im Hinblick auf diese Löschung – herausstellt, dass „weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind“. Somit ist bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators gerade insbesondere keine Entscheidung darüber zu treffen, wen dieser Nachtragsliquidator vertritt, ob also insbesondere die bisherige Gesellschaft noch fortbesteht oder aber diese durch die erfolgte Registerlöschung konstitutiv erloschen ist, mit der Folge einer Zuordnung von Rechten oder Restvermögen auf eine wie auch immer strukturierte Nachgesellschaft (vgl. hierzu u.a. Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., 2011, § 262, Rn. 89 m.w.N.).
Die Voraussetzungen von § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG sind jedenfalls erfüllt. Für das Registergericht hat sich erst nach Eintragung der Löschung der Gesellschaft in das Handelsregister herausgestellt, dass noch diese weitere Abwicklungsmaßnahme der Beendigung des zum Löschungszeitpunkt schon rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft zu erfolgen hat. Dabei ist die Eintragung der Löschung offensichtlich alleine darauf zurückzuführen, dass das Registergericht zum Löschungszeitpunkt von den ehemaligen Liquidatoren nicht über diesen rechtshängigen Prozess informiert worden war; jedenfalls enthält die entsprechende Anmeldung von B vom 17.08.2006 keinen derartigen Hinweis.
Rechtsschutzbedürfnis: Beschluss des KG Berlin vom 13.02.2007
Soweit demgegenüber die Richterin am Amtsgericht vorliegend tragend zur Begründung der angefochtenen Entscheidung auf den oben bereits zitierten Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.02.2007 abgestellt hat – und insoweit aus diesem Beschluss zitiert hat: „Soll eine bereits im Handelsregister gelöschte GmbH im Klagewege auf Zahlung in Geld in Anspruch genommen werden, so ist nicht erkennbar, welcher schutzwürdige Vorteil erstrebt wird, wenn ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögen der GmbHG und damit eine Vollstreckungsmöglichkeit im Falle des Obsiegens fehlen.“ –, ist zunächst schon davon auszugehen, dass die Entscheidung des Kammergerichts den vorliegenden Fall eines bereits zum Zeitpunkt der Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft rechtshängigen Passivprozess nicht erfasst. Aufgrund des veröffentlichten Beschlusstextes muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass im dortigen Fall nur eine spätere Prozessführung möglicherweise ins Auge gefasst war. Lediglich insoweit können also die von der Richterin am Amtsgericht zitierten Ausführungen des Kammergerichts verstanden werden, was sich auch mit der Wortwahl im veröffentlichten Beschluss – „soll eine bereits … gelöschte GmbHG im Klageweg auf Zahlung … in Anspruch genommen werden“ – deckt. Für diesen Fall einer erst nach Eintragung des Erlöschens der Gesellschaft beabsichtigten Klageerhebung, bei der ein Anspruch aus dem Vermögen der Gesellschaft erfüllt werden müsste, weist das Kammergericht Berlin allerdings zu Recht darauf hin, dass es dann an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators fehlt, wenn Anhaltspunkte für vorhandenes Vermögen der Gesellschaft nicht bestehen (so u.a. auch Haas, a.a.O, § 74, Rn. 19 m.w.N.). Ein derartiger Fall kann nicht anders liegen, als grundsätzlich die sonstigen Fälle einer Nachtragliquidation, in denen das Vorhandensein von Vermögen der Gesellschaft konkret vorgetragen sein muss (vgl. insoweit bereits Senat, Beschluss vom 27.06.2005, Az. 20 W 458/04, zitiert nach juris Rn, 6, 7 u. 8). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn es etwa um die Mitwirkung bei Handlungen und Erklärungen geht, die ein Vermögen der Gesellschaft nicht erfordern (z.B. erforderliche Erteilung eines Arbeitszeugnisses; Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen, nicht mehr valutierenden Hypothek etc.) oder eben um die hier vorliegende abschließende Abwicklung eines bereits rechtshängigen Passivprozesses der Gesellschaft.
…
Passive Parteifähigkeit der gelöschten Gesellschaft
Aber auch über die von der Richterin am Amtsgericht gegebene Begründung hinaus steht somit der Bestellung eines Nachtragsliquidators vorliegend nicht entgegen, dass der hier maßgebliche Zivilprozess vor dem Amtsgericht Offenbach am Main alleine durch die Löschung der Gesellschaft mangels Parteifähigkeit der Gesellschaft beendet worden wäre. Für die passive Parteifähigkeit einer Gesellschaft nach Löschung soll nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 25.10.2010, Az. II ZR 115/09, zitiert nach juris m.w.N.) nämlich die substantiierte Behauptung des Klägers genügen, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden bzw. die bloße Behauptung, dass die Gesellschaft noch irgendwelche Ansprüche habe (Urteil vom 29.09.1967, Az. V ZR 40/66; so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.10.1978, Az. 20 W 751/78, jeweils zitiert nach Beck-online).
Verjährung der Schadenersatzansprüche
Weiterhin kommt es auch schon deswegen nicht darauf an, ob eine – im Zivilprozess bislang noch nicht einmal als Einrede erhobene – Verjährung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches gegenüber der Gesellschaft eingetreten ist – was in der Sache außerdem schon deswegen fraglich sein dürfte, weil nicht zu erkennen ist, dass jedenfalls mögliche sogenannte „Sekundäransprüche“ der Beschwerdeführerin gegen die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Klagezustellung bereits verjährt gewesen sind (vgl. zum „Sekundäranspruch“ und zur Frage der Verjährung im Hinblick auf die Übergangsregelungen nach Aufhebung von § 68 StBerG allgemein Kleemann, in Kuhls u.a., Kommentar zum Steuerberatergesetz, 3. Aufl. 2012, § 68, Rn 1 – 9 m.w.N.) –, weil im Fall einer Klageabweisung wegen Verjährung gerade der noch abzuwickelnde Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft entstehen würde.
Hinzu kommt, dass der Gläubiger als Antragsteller im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators seinen eigenen Anspruch gegen die Gesellschaft nur glaubhaft machen muss und die Frage, ob er wirklich besteht, alleine vom Prozessgericht zu entscheiden ist (vgl. Altmeppen, a.a.O., § 74, Rn. 24).
§ 86 ZPO
Der Bestellung eines Nachtragsliquidators steht weiterhin zum einen § 86 ZPO nicht entgegen. Zwar hat die Löschung einer Gesellschaft auf die Wirksamkeit der von ihr erteilten Prozessvollmacht keinen Einfluss (vgl. u.a. BGHZ 121, 263). Selbst wenn in einem derartigen Fall bei demnach fortbestehender Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft im Hinblick auf die somit gewährleistete Prozessführung durch die Gesellschaft kein Raum für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist (so u.a. Senat vom 27.06.2005, a.a.O., Rn. 10, und BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, Az. 3Z BR 130/04, zitiert nach juris, Rn. 10), kann dies vorliegend nicht zu einer Zurückweisung des Antrages führen. Grund hierfür ist, dass die gegebenenfalls der X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen des Prozessverfahrens vor dem Amtsgerichts Offenbach erteilte Prozessvollmacht schon deswegen nicht mehr ausgeübt werden kann, da diese Rechtsanwaltsgesellschaft selbst nach Durchführung der Liquidation am …2010 aus dem Handelsregister gelöscht worden ist.
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Ergebnis des OLG Frankfurt/M und Anweisungen an die Amtsrichterin
Die Richterin am Amtsgericht hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Unrecht zurückgewiesen, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geführt hat.
Da die Richterin am Amtsgericht aufgrund der von ihr vertretenen Rechtsauffassung bislang ein Auswahlverfahren hinsichtlich der Person des zu bestellenden Nachtragsliquidators nicht durchgeführt hat, wird das Amtsgericht – dort zuständig nach § 17 Nr. 2 c RPflG jedoch der Rechtspfleger (vgl. auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1153) – dieses nunmehr nachzuholen haben.
Dabei wird das Amtsgericht jedoch insbesondere zu beachten haben, dass die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators – bei der es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 273 Absatz 4 AktG analog grundsätzlich auch um einen bisherigen Abwickler handeln kann – pflichtgemäßem Ermessen des Amtsgerichts unterliegt (vgl. u.a. Koch in Hüffer, AktG, 11. Aufl., 2014, § 273, Rn. 16 m.w.N. z. Rspr.).
Insoweit wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass über die Person des von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen E bislang – außer der von ihm abgegebenen Versicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 3 GmbHG, die allerdings mangels Angabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG und mangels Angabe des in Bezug genommenen Gesetzes nicht vollständig ist (vgl. § 66 Absatz 4 GmbHG analog) – nichts bekannt ist, was für die Frage seiner Eignung als Nachtragsliquidator erheblich ist, insbesondere nicht, in welchem Verhältnis er zur Beschwerdeführerin steht. Somit kann derzeit hinsichtlich seiner Person auch ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht wird insbesondere aber auch zu prüfen haben, ob vorliegend ebenfalls die Bestellung einer der zuvor als Liquidatoren im Handelsregisterblatt der Gesellschaft eingetragenen Herren B und D in Frage kommt, was allerdings im Hinblick auf das erforderliche Einverständnis mit der Bestellung zum Nachtragsliquidator, die nicht gegen den Willen einer Person zulässig ist (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, Az. 31 Wx 28/08, zitiert nach juris), deren vorherige Anhörung im weiteren Verfahren voraussetzt.
Ohne eine derartige Anhörung sowie auch einer Anhörung der bisherigen einzigen Gesellschafterin der Gesellschaft ist aber auch insgesamt eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der zu bestellenden Person nicht möglich, jedenfalls soweit die bisherige Gesellschafterin und die bisherigen Liquidatoren ohne Weiteres tatsächlich angehört werden können.
Letzteres gilt unabhängig davon, ob der gelöschten Gesellschaft – die nach streitiger Auffassung trotz der möglicherweise mit der Anmeldung der Beendigung der Liquidation verbundenen Amtsniederlegung beider ehemaliger einzelvertretungsberechtigten Liquidatoren im Verfahren auf Bestellung eines Nachtragsliquidators durch diese vertreten sein soll (u.a. Koch a.a.O., Rn. 20, m.w.N., ohne allerdings auf das Problem der möglicherweise vorliegenden konkludenten Amtsniederlegung einzugehen) – ein Beschwerderecht gegen die entsprechende Bestellung eines Nachtragsliquidators zusteht und/oder deren Gesellschafterin jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren mit vermögensrechtlichem Bezug ein solches Beschwerderecht hat, was ebenfalls umstritten ist (so KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2005, Az. 1 W 25/04, zitiert nach juris, Rn. 7, 8 m.w.N. auch zur Gegenansicht; wohl auch BayObLG, Beschluss vom 02.08.1995, Az. 3Z BR 143/95, zitiert nach juris, Rn. 9, 10, 11; a.A. u.a. OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2007, Az. 8 U 228/06, Rn. 20, ohne weitere Begründung).
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner ist als Nachtragsliquidator und Liquidator tätig.
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