Eine zentrale Aufgabe der Abwickler / Liquidatoren ist die Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Abwickler dürfen kein Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausschütten, bevor nicht die Gesellschaftsgläubiger befriedigt worden sind, § 73 Abs. 1 GmbHG.
Zu den Gesellschaftsverbindlichkeiten zählen sämtliche Schulden der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern.
Drittgläubiger können auch die Abwickler und Gesellschafter sein. Bei den Gesellschaftern ist zu prüfen, ob ihre Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis herrühren. Ist das der Fall, werden sie von der Ausschüttungssperre des § 73 GmbHG erfasst und dürfen erst nachrangig befriedigt werden. Mit ihren anderen Forderungen, also solchen, die auch Außenstehende gegenüber der GmbH begründen könnten, stehen die Gesellschafter, wie sich aus der Systematik der §§ 72, 73 GmbHG ergibt, hingegen auf gleicher Ebene mit den (Dritt-)Gläubigern.
Rechnet ein Gesellschafter seine unbestrittene Drittforderung gegen die noch offene Einlageschuld aufrechnet, verstößt dies deswegen auch nicht gegen § 19 Abs. 2 GmbHG.
Auch verstößt der Liquidator nicht gegen § 73 GmbHG, wenn er vor der Auflösung beschlossene Gewinnausschüttungen oder als rückzahlbar beschlossene Nachschüsse an die Anteilseigner auszahlt.
Gesellschafterdarlehen sind – soweit kein Rangrücktritt vereinbart wurde – wie normale Drittverbindlichkeiten zu behandeln. Erst im Insolvenzfall treten alle Darlehensansprüche eines Gesellschafters im Rang zurück (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Außerhalb der Insolvenz können diese Forderungen prinzipiell getilgt werden. In der Liquidation rangieren sie nicht hinter den Ansprüchen Dritter. Besteht eine Rangrücktrittsvereinbarung ist die dort festgelegte Rangfolge zu beachten.
Auch der Liquidator selbst kann auf die Liquidationsmasse zugreifen, wenn er gegen die GmbH einen Anspruch z.B. aus vereinbartem Honorar, hat. Insbesondere steht hier § 181 BGB nicht entgegen, da es sich ja um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.
Die Frage indessen, nach welchen Prioritäten und Grundsätzen die einzelnen Forderungen zu erfüllen sind, ist mit erheblichen Meinungskonflikten beladen.
Teilweise wird argumentiert, das noch verbliebene Gesellschaftsvermögen quotal unter den Gläubigern aufzuteilen. Auch bei der Liquidation gelte der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger aus § 1 S. 1 InsO. Außerdem: jeder andere Verteilungsmaßstab führt zur Bevorzugung einzelner Gläubiger und ist damit ungerecht.
Dieser Ansatz lässt jedoch die ansonsten geltende Rechtslage weitgehend außer Betracht. § 1 S. 1 InsO ist ausdrücklich auf das Insolvenzverfahren beschränkt und entfaltet darüber hinaus keine Wirkung.
Eine – zumindest im Grundsatz – gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger wird unter anderem dadurch vereitelt, dass die Titelinhaber unter ihnen ja jederzeit die Einzelzwangsvollstreckung betreiben können. Ein Zwangsvollstreckungsverbot – wie im Insolvenzverfahren – gibt es in der Abwicklung nicht. Titelinhaber haben so einen privilegierten Zugriff auf das Schuldnervermögen.
In der Liauidation gilt zwar somit grundsätzlich das Prinzip der „freien“ Gläubigerbefriedigung, eingeschränkt und gelenkt durch § 73 GmbHG. Ist jedoch für die Liquidatoren absehbar, dass das Vermögen nicht zur Befried igung aller Gläubiger ausreicht und es damit zu einer Schlechterstellung von Gläubigern kommen muss, haben sie ohnehin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Liquidationsmasse zu beantragen. Durch diesen Mechanismus landen sie am Ende wieder beim Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung.
Auch für die Verteilung der „masselosen Masse“ ist weitgehend anerkannt, dass es unstatthaft wäre, wenn der Abwickler mit dem verfügbaren Kapital gezielt und ausschließlich seine Forderungen und die der Gesellschafter bediente. Andererseits ist er aber auch nicht strikt an einen quotalen Verteilungsmodus gebunden; der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger gilt ja außerhalb des Insolvenzverfahrens gerade nicht. Vielmehr wird man dem Liquidator einen Ermessensspielraum zugestehen müssen, nach welchen Kriterien der Zweckmäßigkeit er die (zügige) Beendigung der GmbH herbeiführt.
Herfür kann man zusammenfasse: Ergibt sich für die Bevorzugung eines Gläubigers ein Sachgrund, so mag dieser die Bovorzugung berechtigen.