Tag: 10. Februar 2015
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Amtsniederlegung eines Liquidators
Weiterlesen: Amtsniederlegung eines LiquidatorsDer Liquidator kann sein Amt jederzeit ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen (Amtsniederlegung des Liquidators). Die Niederlegung ist sofort wirksam. Grundsätzlich ist die Amtsniederlegung gegenüber den Gesellschaftern erklärt werden. Wurde der Liquidator gem. § 66 Abs. 2 GmbHG durch das Gericht bestellt, kann er die Amtsniederlegung gegenüber dem bestellenden Registergericht als auch gegenüber den Gesellschaftern…
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Liquidatoren der anderen Art: Die Firmenbestatter
Weiterlesen: Liquidatoren der anderen Art: Die FirmenbestatterDie Firmenbestatter Mit diesen Aussagen: Anstatt Insolvenz anzumelden und dann den lästigen Insolvenzverwalter in meine Bücher reinschauen zu lassen, können Sie Ihre GmbH auch einfach liquidieren! Haben Sie Angst, weil Sie wegen Insolvenzverschleppung strafbar und gegenüber Gläubigern haftbar sein könnten? Dann verkaufen Sie Ihre Gesellschaft. Wir übernehmen! Ohne Insolvenzverwalter! Die elegante Methode, eine unangenehme GmbH…
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Bestellung der Liquidatoren einer GmbH durch das Gericht – Der gerichtlich bestellte Liquidator
Weiterlesen: Bestellung der Liquidatoren einer GmbH durch das Gericht – Der gerichtlich bestellte Liquidator§ 67 GmbHG
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Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nachtragsliquidator
Weiterlesen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den NachtragsliquidatorDer Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren. Der mögliche Schadensersatzanspruch der Genossenschaft (hier: der LPG) gegen den Nachtragsliquidator ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG. Diese Vorschrift regelt die Organhaftung des Vorstandes, der seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft…
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Fortsetzung der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft
Weiterlesen: Fortsetzung der gerichtlich aufgelösten GesellschaftDie Auflösungsklage § 61 GmbHG: „(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. (2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile…