Monat: Dezember 2022
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Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters und Vollstreckungsverbot
Weiterlesen: Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters und VollstreckungsverbotDas Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO gilt für Zwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Nachdem der Insolvenzverwalter einen Vermögensgegenstand freigegeben hat, ist dieser aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners zurückgelangt. Es ist damit Teil des sonstigen Vermögens des Schuldners im Sinne von…