Amtsniederlegung eines Liquidators

Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner ist bei der IHK Berlin als Nachtragsliquidator registriert

Der Liquidator kann sein Amt jederzeit ohne Angabe eines wichtigen Grundes niederlegen (Amtsniederlegung des Liquidators). Die Niederlegung ist sofort wirksam. Grundsätzlich ist die Amtsniederlegung gegenüber den Gesellschaftern erklärt werden. Wurde der Liquidator gem. § 66 Abs. 2 GmbHG durch das Gericht bestellt, kann er die Amtsniederlegung gegenüber dem bestellenden Registergericht als auch gegenüber den Gesellschaftern erklären.

Zu GmbHG §§ 66, 74 (Amtsniederlegung eines GmbH-Liquidators) hat das BayObLG, Beschluss vom 13.1.1994 – 3 Z BR 311/93 – entschieden:

  1. Die Amtsniederlegung eines Liquidators ist grundsätzlich sofort wirksam; hierfür muss weder ein wichtiger Grund vorliegen noch behauptet werden.

  2. Der Einmann-Gesellschafter-Liquidator hat eine Amtsniederlegung gegenüber dem Registergericht zu erklären.

  3. Die Anmeldung des Liquidators, dass die Liquidation beendet und die Firma (Gesellschaft) erloschen sei, enthält auch ohne ausdrückliche Erklärung die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung. 

Aus dem Tatbestand:

Im Handelsregister sind die X-GmbH i. L. und der Beteiligte als ihr Liquidator eingetragen. Die Anmeldung des Beteiligten vom 6. 8. 1993, er habe das Amt des Liquidators niedergelegt, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. 10. 1993 zurückgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Anmelders haben Rechtspfleger und Registerrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt und als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Liquidator sein Amt jederzeit und fristlos niederlegen, wenn die Satzung hierzu keine Regelung enthält. Für eine wirksame Amtsniederlegung ist ein wichtiger Grund nicht erforderlich, auch nicht die Behauptung eines solchen (h.MNachweise: OLG Köln GmbHR 1983, 304; Baumbach/ Hück/Schulze-Osterloh GmbHG 15. Aufl. Rz. 31, Scholz in: Karsten Schmidt (Hrsg.), GmbHG, 7Aufl. Rz.51; Rowedder/Rasner GmbHG 2. Aufl. Rz. 17, Hachenburg/ Hohner GmbHG, 7. Aufl. Rz. 4, je zu § 66; für den vergleichbaren Fall der Amtsniederlegung eines Geschäftsführers BGHZ 121, 25).

Die Amtsniederlegung wird grundsätzlich wirksam, sobald sie dem Erklärungsgegner zugeht. Das sind zunächst die übrigen Liquidatoren. Falls solche nicht vorhanden sind, die Gesellschafter (vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh § 66 Rz. 30 m. w. N.). Ist, wie hier, bei einer Einmann-GmbH der Gesellschafter alleiniger Liquidator, kann er sein Amt nur durch Erklärung gegenüber dem Registergericht niederlegen (vgl. Rowedder/Rasner a.a.0.). In einem solchen Fall kann deshalb die Anmeldung der Amtsniederlegung nicht, wie das Amtsgericht meint, mit der Begründung zurückgewiesen werden, der Liquidator sei hierfür nicht antragsberechtigt.

Die Vorinstanzen haben den nach Aktenlage für die Entscheidung zusätzlich maßgeblichen Sachverhalt weder festgestellt noch gewürdigt. Der Liquidator hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 17. 3. 1993 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Liquidation beendet und die Firma erloschen sei. Diese Anmeldung ist am 22. 3. 1993 beim Registergericht eingegangen. Eine solche Anmeldung schlieBt regelmaBig die Niederlegung des Liquidatorenamtes und die Anmeldung von dessen Beendigung in sich (vgl. BGHZ 53, 264/267 = DNotZ 1970, 427; Scholz in: Carsten Schmidt, GmbHG, §67 Rz. 9). In einem solchen Fall bedarf es daher einer besonderen Anmeldung der Beendigung des Liquidatorenamtes selbst dann nicht, wenn die Liquidatoren ihr Amt auch noch ausdrUcklich niedergelegt haben. Deshalb war die besondere Anmeldung der Niederleng des Amtes vom 6. 8. 1993 zwar unschadlich, aber auch unerheblich, da hier die Beendigung des Liquidatorenamtes auch ohne weitere Anmeldung einzutragen ist und eine rmliche Entscheidung ti ber eine solche Anmeldung dann regelmaBig entbehrlich wird (vgl. Hachenburg/Hohner§74 Rz. 30 m. w. N.).

Fortsetzung der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft

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Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner ist bei der IHK Berlin als Nachtragsliquidator registriert

Die Auflösungsklage

§ 61 GmbHG:

„(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Errei­chung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnis­sen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind.

(2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesell­schaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen.

(3) Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Ge­sellschaft ihren Sitz hat.“

Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft

Fraglich ist nach einem ergangenen Auflösungsurteil, ob die aufgelöste Gesellschaft fortgesetzt werden kann. Dies ist entgegen dem ersten Anschein über den Sinn und Zweck des § 61 GmbHG möglich. Voraussetzung ist ein wirksamer Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter.

Zulässigkeit

Die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft bleibt auch im Rahmen von § 61 GmbHG möglich. Dem steht die Rechtskraft des Auflösungsurteils nach § 61 Abs. 1 GmbHG nicht entgegen. Das Auflösungsurteil überführt die Gesellschaft in das Stadium der Abwicklung. Aus dem Abwicklungsstadium ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts eine Rückkehr in das Stadium einer werbenden Gesellschaft möglich.i

Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses

Die allgemeinen Regeln zur Fassung eines Gesellschaftsbeschlusses nach der letzten gültigen Satzung und dem GmbH-Recht sind zu beachten. Das heißt zunächst ist zu prüfen, ob die Allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Beschlussfassung eingehalten worden sind. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen

  1. förmlichen „ordentlichen“ Gesellschafterbeschluss (in der ordentlich Versammlung der Gesellschafter, unter Beachtung der gesetzlichen Form und Frist zur Einberufung oder

  2. ohne der Beachtung der gesetzlichen Formen geschlossenen „außerordentlichen“ Gesellschafterbeschluss (Voraussetzung: Alle Gesellschafter müssen „auf die Einhaltung der gesetzlichen förmlichen Beschlussvoraussetzungen“ verzichten. Ein Gesellschafter erklärt sein Einverständnis mit einer Beschlussfassung ohne Einhaltung von Förmlichkeiten bereits damit, dass er an der formlosen Beschlussfassung teilnimmt, gleichgültig, ob er seine Stimme mit „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ abgibt.)

handelt.

Dann ist nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrecht zur Wirksamkeit des Fortsetzungsbeschlusses eine Dreiviertelmehrheit in der Gesellschaftsversammlung notwendig.

Zusätzlich bedarf die Wirksamkeit eines Fortsetzungsbeschlusses, dass der oder die Auflösungskläger dem Beschluss mit „ja“ zustimmen.ii Die herrschende Meinung begründet dies mit der zwingenden Natur von Minderheitsrechten.iii Anderes soll wiederum dann gelten, wenn es der Mehrheit in der Gesellschafterversammlung gelänge, nachträglich den Auflösungsgrund zu beseitigen.iv

iBeckmann/Hoffmann in: Gehrlein, Ekkenga, Simon (Hrsg.): GmbHG, 2. Auflage, Köln 2015, § 61 Rz. 40 m.w.N.

iiBeckmann/Hoffmann, a.a.O., § 61 Rz. 41 m.w.N.

iiiBeckmann/Hoffmann, a.a.O. m.w.N.

ivBeckmann/Hoffmann, a.a.O. m.w.N.