Auflösung, Abwicklung und Beendigung einer OHG effektiv!

Hervorgehoben

von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner, Berlin

  1. Vorbemerkung

Das Ausscheiden einer Offenen Handelsgesellschaft aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich in der Regel in drei Schritten. Am Beginn steht die Auflösung durch Gesellschafterbeschluss oder einen gesetzlichen Auflösungsgrund. Damit ist die recherche Existenz der Gesellschaft noch nicht beseitigt, zunächst müssen die laufenden Geschäfte abgewickelt und Forderungen beglichen beziehungsweise eingezogen werden. Dieses Stadium nennt man Auseinandersetzung oder Abwicklung, das Verfahren ist in den §§ 143 ff HGB geregelt.

HGB

Sechster Titel

Liquidation der Gesellschaft

§ 143 Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

§ 144 Liquidatoren
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

§ 145 Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
(2) Beteiligte sind:
1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

  1. § 146 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
  2. (1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
  3. (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.

§ 147 Anmeldung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

§ 148 Rechtsstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.

§ 149 Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

§ 150 Anmeldung des Erlöschens der Firma
Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 151 Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist.
(3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

§ 152 Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen
(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

Die Abwicklung ist vollständig beendet, wenn das letzte Aktivvermögen verteilt wurde. Mit der Vollbeendigung erlischt die Gesellschaft. Diese Rechtsfolge tritt „automatisch” ein und ist nicht mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verknüpft: Die Handelsregistereintragung hat nur eine klarstellende Funktion.

Denkbar ist aber auch, dass die Gesellschafter anstelle der Abwicklung eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren, § 143 Absatz 1 HGB. Beispielsweise können die Gesellschafter eine Lösung dergestalt wählen, dass das Gesellschaftsvermögen im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird und es auf diese Weise zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Abwicklung kommt.

Während der Abwicklung können die Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft jederzeit beschließen, es sei denn, der Auflösungsgrund liegt in der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und dieses wurde nicht auf Antrag des Schuldners, beziehungsweise durch einen bestätigten Insolvenzplan, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, eingestellt.

  1. Auflösungsgründe

Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, daneben bestehen auch gesetzliche Auflösungsgründe. Letztere sind in § 138 HGB definiert. Die Auflösung tritt demnach ein durch:
– Zeitablauf, wenn die OHG für eine bestimmt Dauer gegründet wurde
– Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
– Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft
gerichtliche Entscheidung

Auch außerhalb des Handelsgesetzbuches finden sich gesetzliche Auflösungsgründe, etwa in § 38 Abs. 2 KWG, wonach die BaFin bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen kann, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung der BaFin wirkt wie ein Auflösungsbeschluß.

Bei Eintritt eines Auflösungsgrunds folgt automatisch die Abwicklung der Gesellschaft.

Keine Auflösung erfolgt bei der Umwandlung einer Offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie bei einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz.

  1. Auflösung nach Zeitablauf

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, dass die Gesellschaft nur für eine bestimmte Zeit bestehen soll, ist die Offene Handelsgesellschaft nach Ablauf der Zeit automatisch aufgelöst. Die Zeitdauer muss kalendermäßig bestimmbar sein oder sich, wenn ein bestimmter Zeitpunkt noch nicht bestimmbar ist, an einem feststehenden Ereignis orientieren. Für den Fall, dass die Gesellschafter die Offene Handelsgesellschaft nach Eintritt des Zeitablaufes fortführen, gilt diese als Gesellschaft auf unbestimmte Zeit.

  1. Auflösungsbeschluss

Die Gesellschaft kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit aufgelöst werden. Das Gesetz gibt als Regelfall einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein einfacher Mehrheitsbeschluss vorgesehen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist keine bestimmte gesetzliche Form vorgeschrieben und er kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch einen Vertrag mit Dritten ausgeschlossen werden. Solange die Offene Handelsgesellschaft nicht vollbeendet ist, können die Gesellschafter Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschließen.

  • Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Offene Handelsgesellschaft wird die Gesellschaft aufgelöst. Eine Abwicklung nach den Regelungen der §§ 143 ff HGB findet in diesem Fall nicht statt. Stattdessen wird das Vermögen der Offenen Handelsgesellschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger verwaltet und verwertet. Daneben ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gesellschafter beschließen, die Gesellschaft fortführen. Die Voraussetzungen einer Fortführung sind in § 142 HGB geregelt. Möglich ist die Fortsetzung beispielsweise, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners, also der Offenen Handelsgesellschaft, eingestellt wird. Oder wenn der Insolvenzplan, der ein Fortbestehen der Gesellschaft vorsieht, bestätigt wurde. Auch andere Fälle der Beendigung des Insolvenzverfahrens, etwa die Verfahrenseinstellung mangels Masse, ermöglichen eine Fortsetzung, sofern die materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) behoben wird, da die Gesellschafter ihre Handlungsbefugnis zurückerlangen.

  • Auflösungsklage

Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes haben die Gesellschafter die Möglichkeit die Auflösung der Gesellschaft einzuklagen. Die Auflösungsklage führt zur Zerschlagung der Gesellschaft und kann nur als letztes Mittel der Wahl angesehen werden. Deshalb müssen wichtige Gründe für eine Auflösungsklage vorliegen. Ein solcher Grund ist beispielsweise gegeben, wenn ein Gesellschafter eine wesentliche Gesellschafterpflicht verletzt, sich persönlich bereichert oder Straftaten zu Lasten der Gesellschaft begeht.

  • Tod eines Gesellschafters

Der Tod eines Gesellschafters führt nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Wenn im Gesellschaftsvertrag dazu nichts geregelt ist, geht der Gesetzgeber von der Fortführung der Gesellschaft aus. Anders ist es, wenn der Gesellschaftsvertrag die Auflösung beim Tod bzw. Wegfall eines Gesellschafters vorsieht. Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn es um einen von zwei verbliebenen Gesellschaftern handelt.

  • Ausscheiden eines von zwei verbliebenen Gesellschaftern

Hat eine Offene Handelsgesellschaft nur (noch) zwei Gesellschafter, führt das Ausscheiden des einen Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Abwicklung. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbliebenen Gesellschafter über. Der verbliebene Gesellschafter kann das Unternehmen alleine fortführen. Sofern das Unternehmen (noch) den Umfang eines Handelgewerbes einnimmt, müsste sich der verbliebene, fortführende Gesellschafter als „eingetragener Kaufmann (e.K)” im Handelsregister eintragen lassen.

  1. Besonderheiten, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist

Hier führen folgende weitere Gründe zur Auflösung der Gesellschaft

  • Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG
  • Eintragung der Auflösung

Die Auflösung muss in notariell beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 141 Abs. 1 HGB. Es empfiehlt sich den Auflösungsgrund bei der Anmeldung mit bekanntzugeben. Die Eintragung an sich hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Auflösung, da sie nur deklaratorisch ist. Mit der Eintragung wird die Auflösung aber dokumentiert und erleichtert so die Berechnung von Haftungsfristen.

Abweichendes gilt bei der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. In diesen Fällen muss das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen im Handelsregister eintragen. Bei Löschung wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaften entfällt die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft.

  • Liquidatoren

Die Liquidatoren haben Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnisse. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Allerdings sind diese Befugnisse auf den Abwicklungszweck beschränkt.

Das Abwicklungsverfahren besteht im wesentlichen aus fünf Aufgaben:

  • Aufstellung einer Bilanz
  • Beendigung aller laufender Geschäfte
  • Forderungseinzug und Schuldenbegleichung
  • Umsetzung des restlichen Vermögens
  • Verteilung des Gesellschaftsvermögens

Bestellt werden die Liquidatoren aufgrund gesetzlicher oder gesellschaftsvertraglicher Regelung. Nach dem Gesetz werden sämtliche Gesellschafter automatisch zu Liquidatoren. Grundsätzlich können die Gesellschafter aber im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jeder Abwicklungsbeteiligte die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren beantragen.

Neben der Auflösung müssen alle Gesellschafter die Liquidatoren und deren Vertretungsmacht zur Eintragung ins Handelsregister anmelden. Die Liquidatoren müssen mit Beginn der Abwicklung eine Eröffnungsbilanz erstellen. Diese dient als reine Vermögensbilanz die den Liquidatoren einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen schaffen soll. Mit Beendigung der Abwicklung ist ebenfalls eine Bilanz aufzustellen. Diese dient dann bei der Verteilung des Geschäftsvermögens als Grundlage.

  • Beendigung der laufenden Geschäfte, geordnete Abwicklung

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden, vgl. Hopt-Roth, HGB, 42. Aufl. 2023, § 149 Rn. 2.

Außerdem sind schwebende Verfahren weiterzuführen und abzuschließen. Zur Befriedigung schwebender Geschäfte (§ 147 Abs. 1 S. 1 HGB)dürgen die Liquidatoren neue Geschäfte eingehen.

Die Liquidatoren haben die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrigen Vermögensgegen in Geld umzusetzen, vgl. Hopt-Roth, HGB, 42. Aufl. 2023, § 149 Rn. 3, 4.

Denkbar ist aber auch, dass neue Geschäfte getätigt werden, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten um so eine geordnete Abwicklung erst zu ermöglichen.

  • Einzug/Begleichung von Forderungen

Sämtliche Forderungen der Gesellschaft sind fällig zu stellen und einzufordern. Notfalls sind sie einzuklagen. Alle anfallenden Maßnahmen, die zum Einzug oder sonstiger Verwertung von Forderungen zweckdienlich sind, zählen hier zu den Aufgaben der Liquidatoren.

Gleichermaßen müssen die Liquidatoren alle Schulden der Gesellschaft tilgen.vgl. Hopt-Roth, HGB, 42. Aufl. 2023, § 149 Rn. 2 die Liquidatoren haben die Klägbiger zu begriedigen. Sie haften diesen nur nach § 826 BGB. § 147 HGB ust bucgt Geettz zum Schutz der Gläubiger i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB, vgl. vgl. Hopt-Roth, HGB, 42. Aufl. 2023, § 149 Rn. 5.

Die Begründetheit der Forderung ist vor Bezahlung zu überprüfen und bei Bedarf sind Einwendungen oder Klage zu erheben.

  • Umsetzung des Restvermögens

Das verbleibende Vermögen ist unter den Gesellschaftern aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab für die Gesellschafter ist hierbei der jeweilige Kapitalanteil an der Gesellschaft. Es ist das gesamte Geldvermögen der Gesellschaft aufzuteilen, wobei die Kosten für die Verwahrung der Unterlagen im Vorfeld abzuziehen sind. Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden. Es ist auch möglich, solche Vereinbarungen auch noch während des Abwicklungsverfahrens zu treffen.

  • Abschluss der Abwicklung

Mit Abschluss der Schlussverteilung oder mit der Hinterlegung im Streitfall ist die Abwicklung beendet. Nach Vollbeendigung kann die Gesellschaft nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Gesellschafter können nur eine völlig neue Gesellschaft gründen. Die Beendigung der Abwicklung muss von allen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Bei der Eintragung ist mit anzugeben, wo die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt werden. Die Löschung der Gesellschaft wird von Amtswegen durch das Registergericht bekannt gegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung seitens der Liquidatoren ist nicht notwendig. Sofern noch nicht geschehen, ist das Gewerbe der Gesellschaft beim Gewerbeamt abzumelden.

  • Nachtragsabwicklung

Sollte sich nach Beendigung der Abwicklung herausstellen, das die Gesellschaft doch noch über Vermögen verfügt bzw. noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, dann kann die Gesellschaft für die Dauer der Abwicklung mit den selben Liquidatoren als wieder in Abwicklung befindlich eingetragen werden.

Die Voraussetzungen sind in § 143 Abs. 1 S. 2 HGB: geregelt:

  • durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst;
  • nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden.
  • Haftung

Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten verjähren fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Wird eine Forderung erst nach Eintragung der Auflösung fällig, so läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Die Liquidatoren haften gegenüber der Gesellschaft nach den gleichen Grundsätzen wie geschäftsführende Gesellschafter.

Ihr Rechtsanwalt Dr. Dietmar Höffner

Meine Unterstützung richtet sich, entsprechend dem mir zu erteilenden Auftrag von Unternehmen aus Berlin, Deutschland und international.

Auflösung, Liquidation oder Abwicklung einer Gesellschaft

Allgemeines

Aus der Perspektive der Gesellschafter  ist die Liquidation oder Abwicklung der Beginn des Zeitraumes nach der Auflösung der Gesellschaft oder des Vereins, durch den sie zur tatsächlichen Vermögenslosigkeit geführt werden, um die Vollbeendigung ihrer Existenz durch registerliche Löschung zu ermöglichen. Es handelt sich also um die zweite Phase der Beendigung einer Gesellschaft oder eines Vereins, ihr vorauszugehen hat rechtsformunabhängig die Auflösung, ihr folgt die Löschung im Register. Die Liquidationsphase findet nur statt, wenn eine (nicht insolvente) Gesellschaft regulär beendet werden soll oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde. Die Liquidation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens folgt hingegen den komplexen Sondernormen der Insolvenzordnung.

Liquidator/Abwickler

Die Abwicklung wird nach der gesetzlichen Festlegung durch die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer durchgeführt, im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Hauptversammlung kann jedoch auch eine andere Person als Abwickler bestimmt werden (§ 265 Abs. 1 und 2 AktG, §§ 146 ff. HGB für Personengesellschaften). Die mit der Liquidation (Abwicklung) eines Vereins oder einer Handelsgesellschaft nach deutschem Recht (z. B. nach HGB, GmbHG, AktG oder BGB) betrauten Personen werden auch Liquidator (oder Abwickler) genannt. Die Abwickler vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 269 Abs. 1 AktG). Ähnliche Regeln gelten für die GmbH (§ 66 Abs. 1 GmbHG). Die Liquidatoren werden bei Handelsgesellschaften in das Handelsregister eingetragen.

Aufgabe der Abwickler ist es, im Interesse der Gläubiger sowie der Aktionäre und Gesellschafter eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften.

Offene Liquidation

Bei einer offenen Liquidation haben die Abwickler die Liquidationsabsicht öffentlich bekanntzumachen, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und durch einen Gläubigeraufruf diese aufzufordern, sich zu melden (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Ab dieser Bekanntmachung beginnt die Frist für das Sperrjahr (§ 73 Abs. 1 GmbHG), vor dessen Ablauf und kompletter Schuldentilgung darf das verbleibende Gesellschaftsvermögen nicht an die Gesellschafter verteilt werden; bei Verstoß haften die Liquidatoren mit ihrem Privatvermögen (Gläubigerschutz).

Der Liquidator ist Organ der Gesellschaft und haftet in dieser Funktion nach den allgemeinen Regeln. Beispielsweise hat er die steuerlichen Pflichten für die Liquidationsgesellschaft zu erfüllen.

Stille Liquidation

Bei der stillen Liquidation werden die Vermögensgegenstände der Gesellschaft aufgelöst und dem Registergericht die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft – sobald sie eingetreten ist – glaubhaft gemacht. Das Registergericht löscht in diesem Fall die Gesellschaft gemäß § 394 Abs. 1 FamFG von Amts wegen – ohne Liquidationsverfahren.

Durchführung der Liquidation

Zur Liquidation gehört auch die Veräußerung des Unternehmens insgesamt oder in betriebsfähigen Teilbetrieben. Es dürfen alle der Liquidation dienlichen Geschäfte durchgeführt und gegebenenfalls auch Neuverträge abgeschlossen werden. Während der Liquidationsphase tragen die Gesellschaften einen den Abwicklungsprozess kennzeichnenden Firmenzusatz („i. L.“ für „in Liquidation“ oder „i. Abw.“ für „in Abwicklung“; z. B. § 71 Abs. 5 GmbHG). Zweck und Inhalt der Liquidation ist die Beendigung der laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende, ausschließlich in Geld bestehende Vermögen an die Gesellschafter zu verteilen (so z.B. § 72 GmbHG). Das zu verteilende Restvermögen abzüglich der Liquidationskosten wird als Liquidationserlös bezeichnet.

Ende der Liquidation

Nach Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter und der Erstellung der Schlussrechnung müssen die Abwickler die Beendigung der Abwicklung zum Handelsregister anmelden. Mit der Anmeldung sind dem Gericht ein Exemplar über die Bekanntmachung der Auflösungserklärung mit Gläubigeraufruf vorzulegen. Die Gesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister gelöscht (§ 273 AktG, § 74 Abs. 1 GmbHG).

Die Liquidation führt nach ihrer Beendigung grundsätzlich zum Wegfall der Rechts- und Parteifähigkeit, das heißt eine Kapitalgesellschaft verfügt dann nicht mehr über Aktivvermögen und wird im Handelsregister gelöscht. Die im Verlauf eines anhängigen Prozesses betriebene Liquidation begründet dann einen Wegfall der Parteifähigkeit, wenn eine Gesellschaft vollständig beendet ist, sie mithin im Handelsregister gelöscht wurde, kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist und damit zugleich – bei einem Passivprozess – das Zugriffsobjekt für den Kläger entfallen ist. Eine Personengesellschaft ist hingegen steuerrechtlich so lange als materiell-rechtlich weiter existent anzusehen, wie gegen sie noch Gewerbesteueransprüche geltend gemacht werden; infolgedessen gilt sie für die Dauer des Rechtsstreits über den Gewerbesteuermessbescheid als steuerrechtlich existent.

Bei Personengesellschaften ist keine gesetzliche Regelung vorgesehen, weil Gläubigerschutzbestimmungen wegen der Vollhafterfunktion nicht erforderlich sind. Nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB scheidet nämlich ein persönlich haftender Gesellschafter erst mit der Vollbeendigung der OHG oder KG aus. OHG und KG erlöschen mit ihrer Vollbeendigung, die Löschung im Handelsregister hat lediglich noch deklaratorische Bedeutung.

Löschung

Das Ende der Liquidation überführt die Gesellschaft in das Stadium ihrer Löschungsfähigkeit, die durch das Registergericht sorgfältig nach § 26 FamFG zu prüfen ist. Dabei hat das Registergericht von Amts wegen zu ermitteln, ob die Abwicklung tatsächlich beendet wurde und folglich weder Restvermögen vorhanden noch sonstige Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere hat das Gericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen aufzunehmen und kann in diesem Zusammenhang die Anmeldung z.B. dem Finanzamt zur Stellungnahme zuleiten, ob die Liquidationsabschlussbilanz vorgelegt wurde und die steuerliche Veranlagung abgeschlossen ist. Sollten Bedenken oder Einwände geäußert werden, wird die Eintragung der Löschung bis zur Vollbeendigung zurückgestellt. Ergeben sich keine Bedenken, trägt das Registergericht das Erlöschen ein (Wortlaur des Handelsregistereintrags: „Die Liquidation ist beendet. Die Gesellschaft ist gelöscht.“) Mit Löschung im Register tritt die Beendigung ein (z.B. § 74 GmbHG).

Die Löschung im Handelsregister beeinträchtigt die Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit so lange nicht, als die Rechtsverhältnisse einer Personengesellschaft mit Dritten noch nicht abgewickelt sind. Der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer Personengesellschaft setzt nämlich deren Vollbeendigung voraus. Die Löschung hat lediglich deklaratorische Wirkung, so dass das Fehlen von Aktivvermögen für die Vollbeendigung maßgebend ist. Ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR bestimmt, dass nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, und scheidet der vorletzte Gesellschafter aus der GbR aus, so führt dies zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft.

Mit der Löschung aus dem Handelsregister hört die Gesellschaft auf zu existieren. Nur ausnahmsweise können die drei Stadien Auflösung-Liquidation-Vollbeendigung zusammenfallen, insbesondere bei Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit durch das Registergericht gemäß § 394 Abs. 1 FamFG. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen ist für alle Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) materiell-rechtlich in dieser Vorschrift vorgesehen. Die Löschung führt zum Wegfall als juristische Person. Auch die Vermögenslosigkeit ist wegen der schwerwiegenden Folgen einer Löschung vom Registergericht sorgfältig zu prüfen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass doch noch bisher unentdecktes Vermögen vorhanden ist, muss eine Nachtragsliquidation durchgeführt werden.