Schlagwort: § 61 GmbHG
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Fortsetzung der gerichtlich aufgelösten Gesellschaft
Weiterlesen: Fortsetzung der gerichtlich aufgelösten GesellschaftDie Auflösungsklage § 61 GmbHG: „(1) Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. (2) Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsanteile…